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Kosten des Insolvenzverfahrens

Nordrhein-Westfalen 99066005000000, 99066005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066005000000, 99066005000000

Leistungsbezeichnung

Kosten des Insolvenzverfahrens

Leistungsbezeichnung II

Kosten des Insolvenzverfahrens

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Regelinsolvenz (Synonym), Insolvenzverfahren (Synonym), Verfahrenskosten (Synonym), Verbraucherinsolvenz (Synonym), Stundung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können. Hier erhalten Sie Informationen.

Volltext

Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (Gerichtskosten, Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin, evtl. Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und die Vergütung für einen Treuhänder bzw. eine Treuhänderin während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden.

Diese Kosten sind gedeckt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin über ausreichendes Vermögen verfügt oder von dritter Seite ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet wird (beispielsweise von Familienangehörigen). Mittellose Schuldnerinnen oder Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen (Lesen Sie hierzu auch Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gerichtsgebühren sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters werden zunächst nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Zusätzliche besondere Kostenfaktoren für das Gerichtsverfahren (wie beispielsweise Auslagen für notwendige öffentliche Bekanntmachungen, Entschädigung des Sachverständigen, Zustellungsauslagen) sowie Zuschläge auf den Regelvergütungssatz des Insolvenzverwalters sind üblich und richten sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/verfahrenskostenstundung/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kosten des Insolvenzverfahrens
  • Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens können (erhebliche) Verfahrenskosten anfallen
  • Gerichtskosten
  • Vergütung für den Insolvenzverwalter
  • Evtl. Vergütung für Mitglieder eines Gläubigerausschusses
  • Evtl. Vergütung für einen Treuhänder bzw. eine Treuhänderin während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden