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Insolvenzverfahren Eröffnung

Nordrhein-Westfalen 99066002187000, 99066002187000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002187000, 99066002187000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren Eröffnung

Leistungsbezeichnung II

Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eröffnungsbeschluss (Synonym), Zahlungsunfähigkeit (Synonym), drohende Zahlungsunfähigkeit (Synonym), Überschuldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Eröffnung (187)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn ein zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

Volltext

Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubigerinnen und Gläubiger (sog. Fremdantrag) sowie die Schuldnerin bzw. der Schuldner (sog. Eigenantrag).

Dieser Antrag muss zulässig und begründet sein.

Im Rahmen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht insbesondere, ob diejenige Person bzw. diejenigen Personen, die den Antrag unterschrieben haben, hierzu berechtigt waren.

  • Bei juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen) ist jede gesetzliche Vertretung (Geschäftsführer/in, Vorstandsmitglied),
  • bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,
  • bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung,
  • bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt,

den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglied des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Bei einem Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten.

Der wesentliche Aspekt für die Begründetheit des Insolvenzantrags ist die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Als Eröffnungsgründe kommen sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und
  • (nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)

in Betracht.

Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die

  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO)

in Betracht.

Zudem erfolgt eine Insolvenzeröffnung bei einem zulässigen und begründeten Insolvenzantrag nur, wenn die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich finanzieren kann.

Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag stellt und kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, kann die Stellung eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten möglich sein (Lesen Sie hierzu Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren).

Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ggfls. weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Antrag ist zulässig
    • Antrag ist begründet; wesentlicher Prüfungspunkt ist hierbei, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt

Als Eröffnungsgrund kommt in Betracht:

    • Zahlungsunfähigkeit
    • ggf. Überschuldung
    • ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zukünftige Insolvenzmasse kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren (oder Stundung der Verfahrenskosten wird auf Antrag gewährt)

Kosten

Das Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es entstehen Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall richtet (Lesen Sie hierzu: Kosten des Insolvenzverfahrens). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Durch gerichtlichen Beschluss wird das Insolvenzverfahren eröffnet
  • Voraussetzung ist ein zulässiger und begründeter Antrag
  • Begründet ist der Antrag insbesondere bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
  • Als Eröffnungsgrund kommen insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden