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Insolvenzverfahren Durchführung

Nordrhein-Westfalen 99066002058000, 99066002058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058000, 99066002058000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Durchführung eines Insolvenzverfahrens

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zahlungsunfähigkeit (Synonym), Restschuldbefreiung (Synonym), Verbraucherinsolvenzverfahren (Synonym), Durchführung Insolvenzverfahren (Synonym), Regelinsolvenzverfahren (Synonym), Nachlassinsolvenzverfahren (Synonym), Überschuldung (Synonym), Eröffnungsantrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin bzw. eines Insolvenzschuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das schuldnerische Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Der redlichen Schuldnerin bzw. dem redlichen Schuldner wird zudem Gelegenheit gegeben, sich von ihren bzw. seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Volltext

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht  nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren).

Ein Insolvenzverfahren kann u.a.

  • als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
  • als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
  • als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")

geführt werden.

Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens).

Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Ein Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es entstehen Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall richtet (Lesen Sie hierzu: Kosten des Insolvenzverfahrens). Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/index.php https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php

Hinweise

Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen, welches zudem gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) anbietet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Durchführung eines Insolvenzverfahrens
  • Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin / eines Insolvenzschuldners
  • Verwertung des schuldnerischen Vermögens
  • Verteilung des Erlöses
  • Ggfls. abweichende Regelung zum Erhalts des Unternehmens

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden