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Insolvenzverfahren

Nordrhein-Westfalen 99066002000000, 99066002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002000000, 99066002000000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren

Leistungsbezeichnung II

Insolvenzverfahren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Regelinsolvenzverfahren (Synonym), Verbraucherinsolvenzverfahren (Synonym), Restschuldbefreiung (Synonym), Nachlassinsolvenzverfahren (Synonym), Überschuldung (Synonym), Durchführung Insolvenzverfahren (Synonym), Zahlungsunfähigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin bzw. eines Insolvenzschuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das schuldnerische Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Der redlichen Schuldnerin bzw. dem redlichen Schuldner wird zudem Gelegenheit gegeben, sich von ihren bzw. seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Volltext

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht  nach Abschluss seiner Prüfungen  das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren).

Ein Insolvenzverfahren kann u.a.

  • als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
  • als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
  • als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")

geführt werden.

Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens).

Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Ein Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es entstehen Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall richtet (Lesen Sie hierzu: Kosten des Insolvenzverfahrens). Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/finanzen/schulden_insolvenz/index.php https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/index.php

Hinweise

Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen, welches zudem gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) anbietet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Insolvenzverfahren
  • Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Insolvenzschuldnerin / eines Insolvenzschuldners
  • Verwertung des schuldnerischen Vermögens
  • Verteilung des Erlöses
  • Ggfls. abweichende Regelung zum Erhalts des Unternehmens

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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