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Insolvenzverwalter

Nordrhein-Westfalen 99066001000000, 99066001000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066001000000, 99066001000000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverwalter

Leistungsbezeichnung II

Anforderungen an einen Insolvenzverwalter

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse. Sie/Er ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person.

Volltext

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter. Für den Zeitraum zwischen dem Eingang eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der tatsächlichen Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Die Aufgaben und Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters dienen hauptsächlich der Sicherung und Verwahrung der Insolvenzmasse. Der bzw. die nach der Eröffnung bestellte Insolvenzverwalter/in hat neben der Sicherung der Insolvenzmasse diese zu verwalten, zu verwerten und am Ende des Insolvenzverfahrens zu verteilen.

Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Weitere Informationen zum Bestellungsverfahren finden Sie unter Bestellung eines Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren).

Welche konkreten Anforderungen an eine Insolvenzverwalterin bzw. einen Insolvenzverwalter zu stellen sind, ist jeweils anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

  • Allgemein gilt jedoch, dass nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter/in bestellt werden kann. Juristische Personen (wie eine GmbH, eine AG, etc.) können nicht bestellt werden.
  • Zudem hat die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter von allen Verfahrensbeteiligten unabhängig zu sein.
  • Eine Person muss fachlich geeignet sein, um das Amt der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters ausüben zu können (sog. Geschäftskunde). Dies ist durch den bisherigen beruflichen Werdegang zu belegen (Berufserfahrung, Qualifikationen wie Berufsabschlüsse, Fortbildungen, Zertifizierungen, etc.). Schwerpunkte der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzfahren sind die Prüfung (schwieriger) Rechtsfragen und das Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen.
  • Insolvenzverwalter/innen sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, bestimmte Dokumente ausgetauscht werden können.
  • Weitere mögliche Kriterien können sein:
    • Berufliche Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme
    • Verfügbarkeit eines (funktionierenden) Gläubigerinformationssystems
    • Branchenerfahrung

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird zunächst nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Zuschläge auf den Regelvergütungssatz des Insolvenzverwalters sind üblich und richten sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/index.php

Hinweise

Im Falle der angeordneten Eigenverwaltung wird anstelle der Insolvenzverwalter bzw. des Insolvenzverwalters eine Sachwalterin bzw. ein Sachwalter bestellt.

In Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG kann eine Restrukturierungsbeauftragte bzw. ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Insolvenzverwalter/in hat die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse
  • Vorläufige/r Insolvenzverwalter/in sichert und verwahrt primär die Insolvenzmasse
  • Insolvenzverwalter/in ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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