unrichtige personenbezogene Daten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Datenspeicherung (Synonym), Meldedaten (Synonym), Verarbeitung personenbezogener Daten (Synonym), Gespeicherte Daten (Synonym), Korrektur (Synonym), Berichtigung (Synonym), Personenbezogene Daten (Synonym), Personendaten (Synonym), unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.11.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung
- § 77 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- § 78 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- § 20 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- § 12 Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
- § 35 Absatz 1 Bundespolizeigesetz (BPolG)
- § 32 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- § 489 Absatz 1 Strafprozeßordnung (StPO)
Zu Ihrer Person sind Daten falsch oder unvollständig bei öffentlichen Stellen hinterlegt? Hier erfahren Sie Näheres.
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern teilweise personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser gespeicherten Daten verlangen, wenn Sie feststellen, dass diese unvollständig oder falsch sind.
Wenn Sie eine Berichtigung der Daten beantragen möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Dokumente, die die richtigen oder vollständigen Daten belegen.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten.
Das Verfahren für eine Berichtigung läuft folgendermaßen ab:
- Sie beantragen die Korrektur oder Vervollständigung Ihrer Daten.
- Ein formeller Antrag ist in der Regel nicht vorgeschrieben.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen.
- Sie werden von der Behörde über das Ergebnis der Prüfung informiert.
- unrichtige personenbezogene Daten
- wenn gespeicherte personenbezogene Daten falsch sind, kann die betroffene Person eine Berichtigung beantragen
- ein Anspruch auf Berichtigung besteht in bestimmten Fällen