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Gasthörerschaft Zulassung

Nordrhein-Westfalen 99061031007000, 99061031007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061031007000, 99061031007000

Leistungsbezeichnung

Gasthörerschaft Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Als Gasthörer oder Gasthörerin zugelassen werden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gasthörer (Synonym), Vorlesung (Synonym), Lehrveranstaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hochschulangelegenheiten (061)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§52 HG NRW

Teaser

Sie möchten als Gasthörer an Lehrveranstaltungen teilnehmen?

Volltext

Wenn Sie ausgewählte Lehrveranstaltungen an einer Hochschule besuchen wollen, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur Gasthörerschaft im Rahmen der vorhandenen hierfür zugelassenen Studienmöglichkeiten stellen. Der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich.

In der Regel können Sie sich in einem Verzeichnis über die für die Gasthörerschaft geeigneten und genehmigten Lehrveranstaltungen informieren. 

Die Zulassung erfolgt immer nur für ein Semester. Es besteht keine Berechtigung, Prüfungen abzulegen. Über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen können lediglich Bescheinigungen ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich. 

Die Voraussetzungen können jedoch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie die jeweiligen Anforderungen.

Voraussetzungen

Um für die Gasthörerschaft an einer nordrhein-westfälischen Hochschule zugelassen zu werden, ist der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich. 

Über besondere Voraussetzungen informieren Sie sich bitte direkt bei der jeweiligen Hochschule.

Kosten

In der Regel fällt eine Gebühr an. Die Höhe dieser Gebühr variiert zwischen den Hochschulen. Unter bestimmten Bedingungen kann die Gebühr für die Gasthörerschaft entfallen (z.B. für Geflüchtete). Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Hochschule.

Verfahrensablauf

Bei Interesse an einer Gasthörerschaft stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Hochschule. 

Nach der Zulassung sind Sie als Gasthörer oder Gasthörerin der jeweiligen Hochschule eingetragen und können die dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen. 

Hinweis: Zu jedem neuen Semester müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Bitte beachten Sie immer die Informationen, geforderten Unterlagen und Fristen der jeweiligen Hochschulen. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von Hochschule zu Hochschule individuell.

Frist

Die Bewerbungs- und Immatrikulationsfristen finden Sie auf den Webseiten der Hochschulen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen sind auf den Webseiten der jeweiligen Hochschule zu finden.

Hinweise

Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen rund um die Zulassung zur Gasthörerschaft direkt an die zuständige Stelle der jeweiligen Hochschulen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Als Gasthörer zugelassen werden
  • Gasthörerschaft Zulassung
  • An Lehrveranstaltungen teilnehmen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Hinweise zum Antragsverfahren sind auf den Webseiten der jeweiligen Hochschule zu finden.

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