Gasthörerschaft Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§52 HG NRW
Wenn Sie ausgewählte Lehrveranstaltungen an einer Hochschule besuchen wollen, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur Gasthörerschaft im Rahmen der vorhandenen hierfür zugelassenen Studienmöglichkeiten stellen. Der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich.
In der Regel können Sie sich in einem Verzeichnis über die für die Gasthörerschaft geeigneten und genehmigten Lehrveranstaltungen informieren.
Die Zulassung erfolgt immer nur für ein Semester. Es besteht keine Berechtigung, Prüfungen abzulegen. Über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen können lediglich Bescheinigungen ausgestellt werden.
Der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen können jedoch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie die jeweiligen Anforderungen.
Um für die Gasthörerschaft an einer nordrhein-westfälischen Hochschule zugelassen zu werden, ist der Nachweis einer Qualifikation ist nicht erforderlich.
Über besondere Voraussetzungen informieren Sie sich bitte direkt bei der jeweiligen Hochschule.
Bei Interesse an einer Gasthörerschaft stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Hochschule.
Nach der Zulassung sind Sie als Gasthörer oder Gasthörerin der jeweiligen Hochschule eingetragen und können die dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen.
Hinweis: Zu jedem neuen Semester müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Bitte beachten Sie immer die Informationen, geforderten Unterlagen und Fristen der jeweiligen Hochschulen.
Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen rund um die Zulassung zur Gasthörerschaft direkt an die zuständige Stelle der jeweiligen Hochschulen.