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Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99058062008000, 99058062008000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058062008000, 99058062008000

Leistungsbezeichnung

Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Betriebsverantwortliche (Synonym), Folgeanzeige (Synonym), Handwerkerinnen aus der Schweiz (Synonym), Gelegentliche Erbringung von Handwerksleistungen (Synonym), Handwerker aus dem EWR (Synonym), Grenzüberschreitende Leistungserbringung (Synonym), Anzeigeverfahren (Synonym), Dienstleistungsfreiheit (Synonym), Vorübergehende Erbringung von Handwerksleistungen (Synonym), Handwerkerinnen aus dem EWR (Synonym), Fortsetzungsanzeige (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Handwerker aus der EU (Synonym), Handwerker aus der Schweiz (Synonym), Betriebsleiterin (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Jährliche Folgeanzeige (Synonym), Handwerkerinnen aus der EU (Synonym), Betriebsverantwortlicher (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

31.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Teaser

Wenn Sie bereits erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen mitgeteilt haben, müssen Sie vor Ablauf eines Jahres anzeigen, wenn Sie diese ohne wesentliche Änderungen auch im Folgejahr erbringen wollen.

Volltext

Als Handwerkerin oder Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen Sie anzeigen, wenn sie vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Dienstleitungen in Deutschland erbringen wollen.

Nach der erstmaligen Anzeige müssen Sie vor Ablauf von 12 Monaten der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, wenn Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

Wenn Sie die Handwerksleistungen über mehrere Jahre erbringen, müssen Sie dies jeweils spätestens alle 12 Monate bei der Handwerkskammer anzeigen. Die Anzeige müssen Sie an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Im Regelfall ist das die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie jedoch schriftlich oder elektronisch im Rahmen einer Änderungsanzeige anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist bereits erfolgt und es wurde bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

Im Folgejahr sollen weiter Dienstleistungen im Inland erbracht werden.

Es liegt keine wesentliche Änderung von Umständen vor, das heißt:

  • Es sollen keine anderen zulassungspflichtigen Dienstleistungen in Deutschland ausgeübt werden als diejenigen, die Gegenstand der Erstanzeige waren.
  • Die Person, die als Betriebsleitung verantwortlich ist und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt, ist auch weiterhin im Betrieb tätig.
  • Die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat für die berufliche Betätigung besteht fort.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung kann formlos erfolgen.

Sie können die Anzeige daher schriftlich per Post aber auch per E-Mail oder gegebenenfalls online über Verwaltungsportale oder die Website der zuständigen Handwerkskammer machen.

Bearbeitungsdauer

Nach der Anzeige dürfen die Dienstleistungen für die folgenden 12 Monate weiter erbracht werden.  

Frist

Die Anzeige muss vor Ablauf von 12 Monaten nach der Erst- oder der letzten Folgeanzeige geschehen, wenn weiterhin eine Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigt ist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung
  • wenn nach der Erstanzeige auch in den Folgejahren Handwerksleistungen in Deutschland ohne wesentliche Änderungen erbracht werden sollen, muss dies der zuständigen Stelle jährlich angezeigt werden
  • Regelung greift nur, wenn gelegentlich und vorübergehend in Deutschland zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten durch Betriebe aus dem EU/EWRAusland oder der Schweiz ausgeübt werden
  • Frist: vor Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Anzeige der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland
  • Anzeige formlos möglich
  • nicht gebührenpflichtig
  • keine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die erstmalige Anzeige erfolgt ist

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden