Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

Nordrhein-Westfalen 99058007060009, 99058007060009 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060009, 99058007060009

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolleneintragung (Synonym), Master (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Hochschulstudium (Synonym), Handwerk (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Ingenieur (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Technikerprüfung (Synonym), Akademische Berufsqualifikation (Synonym), Handwerksbetrieb (Synonym), Fachschule für Technik (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Betriebsverantwortlicher (Synonym), Selbstständige Handwerker Zulassung (Synonym), Eintragung Handwerker (Synonym), Technikerabschluss (Synonym), Technische Hochschule (Synonym), Handwerkerrolle (Synonym), Zulassung selbstständige Handwerkerin (Synonym), Technikerprüfung (Synonym), Hochschulabschluss (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Technikerabschluss (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Staatlich geprüfter Techniker (Synonym), Bachelor (Synonym), Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden (Synonym), Ingenieure (Synonym), Handwerker (Synonym), Anmeldung Handwerksbetrieb (Synonym), Zulassung selbständiger Handwerker (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben und selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Volltext

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle

  • natürlichen und 
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter*innen kommen sowohl die Inhaber*innen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll. 

Erforderliche Unterlagen

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • bei ausländischen Rechtsformen: 
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      •  Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung

Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie

Voraussetzungen

  • Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte*r Techniker*in.
  • Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten.

Schriftlicher Antrag: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer. 
  • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Onlineverfahren: 

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer ist stark von der Vollständigkeit eingereichter Unterlagen abhängig. Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht und ist keine Hinzuziehung weiterer Informationen erforderlich, kann die Eintragung in die Handwerksrolle zügig abgeschlossen werden.

Frist

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

Weiterführende Informationen

- Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern unter: https://www.handwerkskammer.de/ - Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen. 
  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. 
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

Kurztext

  • Handwerksrolleneintragung mit Hochschulabschluss.
  • Handwerksrolleneintragung mit Technikerabschluss.
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber*innen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von
    • natürlichen und 
    • juristischen Personen sowie
    • rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.

Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein