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Handwerksrolle Eintragung

Nordrhein-Westfalen 99058007060000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060000

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Handwerksrolle Eintragung

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Eintragung (60)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt "Voraussetzungen." 
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:  

  • Maurer, 
  • Zimmerer,
  • Dachdecker,
  • Straßenbauer,
  • Gerüstbauer,
  • Metallbauer,
  • Fliesenleger,
  • Estrichleger, 
  • Steinmetzen,
  • Steinbildhauer,
  • Stuckateure, 
  • Maler und Lackierer,
  • Raumausstatter, 
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer, 
  • Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker, 
  • Installateur und Heizungsbauer,
  • Behälter- und Apparatebauer, 
  • Bäcker,
  • Konditoren,
  • Fleischer,
  • Friseure,
  • Glasbläser und Glasapparatebauer,
  • Schornsteinfeger, 
  • Orthopädietechniker,
  • Zahntechniker. 

Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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