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Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Nordrhein-Westfalen 99050200276000, 99050200276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050200276000, 99050200276000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verbrennung (Synonym), Equiden (Synonym), Verbrennungsanlage (Synonym), Equiden (Synonym), Beseitigungspflicht (Synonym), Tierische Nebenprodukte (Synonym), Tierische Nebenprodukte (Synonym), Abholung und Kremierung (Synonym), Abholung und Kremierung (Synonym), Verbrennungsanlage (Synonym), Beseitigungspflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 4 Abs. 2 TierNebG
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/__4.html

 

Teaser

Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Equidenpass
  • tierärztliche Bescheinigung

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
  • Vorliegen eines Equidenpasses

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für Equiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sowie diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden