Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Fachlich freigegeben durch
§ 4 Abs. 2 TierNebG
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/__4.html
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
- Vorliegen eines Equidenpasses
- Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein
- Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung
- Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für Equiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sowie diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht