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Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99050183261000, 99050183261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050183261000, 99050183261000

Leistungsbezeichnung

Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Sexarbeit (Synonym), Anzeige Pornodreh (Synonym), Pornoparty (Synonym), Sex-Veranstaltung (Synonym), Angebot sexueller Dienstleistungen (Synonym), Horizontales Gewerbe (Synonym), BDSM-Party (Synonym), Pornodreh (Synonym), Sexclub (Synonym), Sexparty (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen und der Kunden, zum Schutz der Jugend, der Anwohner, der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. I

Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen.

Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
  • Ggf. Kopie Stellvertretungserlaubnis
  • Betriebskonzept
  • Veranstaltungskonzept
  • Ggf. Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
    (Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG inkl. der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
  • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (u.a. Grundrisszeichnung)
  • Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen,
  • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Voraussetzungen

Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter.
  • Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden (Veranstaltungsleitung).

Zusätzlich

  • muss vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und
  • müssen die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gemäß § 18 bzw. 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle die Durchführung der angezeigten Prostitutionsveranstaltung untersagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Prostitutionsveranstaltungen müssen der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.

Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeitet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme
  • Die Ausrichtung einer Prostitutionsveranstaltung ist anzeigepflichtig
  • Es können weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts bestehen.
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden