Spielbanken
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 2 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 3 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 4 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 16 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 2 Spielordnung NRW
Wenn Sie eine Spielbank errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie hierfür eine Konzession. Diese wird nur durch eine europaweite Ausschreibung vergeben. Eine Bewerbung zum Betrieb einer Spielbank ohne vorherige Ausschreibung ist nicht möglich. Es wird nur eine Konzession vergeben. Zusätzlich wird für jede Spielbank eine Betriebserlaubnis erteilt. Sie können eine Konzession als natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung als Träger beziehungsweise Trägerin von Rechten und Pflichten beantragen.
Das einschlägige Spielbankgesetz Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, die Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und zu bekämpfen. Außerdem soll dem unerlaubten Glücksspiel entgegengewirkt werden sowie die Jugend und Spielerinnen beziehungsweise Spieler geschützt werden. Zusätzlich soll der Spielbetrieb durch die gesetzliche Regelung sicherer und transparenter werden.
In Nordrhein-Westfalen sind 4 Spielbanken zugelassen. 2 weitere Spielbanken können zugelassen werden. Die 4 bestehenden Spielbanken befinden sich an den Standorten Aachen, Hohensyburg, Duisburg und Bad Oeynhausen.
Der Aufenthalt ist für bestimmte Personengruppen nicht erlaubt, beispielsweise für minderjährige Personen. Außerdem dürfen Personen, die wegen Glücksspielsucht gesperrt sind, nicht am Spiel teilnehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielbanken überprüfen bei Ihrem Besuch Ihre Identität und Ihr Alter. Des Weiteren wird geprüft, ob eine Sperre des Spielers beziehungsweise der Spielerin besteht. Die Spielbankunternehmer und Spielbankunternehmerinnen sind außerdem verpflichtet, ein Verzeichnis über die Besucher und Besucherinnen zu führen.
Während Ihres Aufenthaltes in den Spielbanken werden Sie videoüberwacht.
Die Spielbankunternehmer und Spielbankunternehmerinnen haben eine Spielbankabgabe in Höhe von mindestens 30 % der Bruttospielerträge zu leisten. Bei besonders hohen Bruttospielerträgen kann die Spielbankabgabe erhöht werden.
Welche Unterlagen im Rahmen der europaweiten Ausschreibung einzureichen sind, wird in der Ausschreibung festgelegt. Die Schriftform ist erforderlich. Zwingende Unterlagen ergeben sich aus dem Spielbankgesetz NRW, hierzu gehören:
- -allgemeine Angaben zum Antragsteller beziehungsweise zur Antragstellerin,
- -Anschrift,
- -Name der Kontaktperson,
- - ktueller Handelsregisterauszug,
- -Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
- polizeiliches Führungszeugnis
- schriftliche Eigenerklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin über wirtschaftliche Verhältnisse
- Angaben zum Spielbetrieb,
- Angaben zum Spielangebot,
- Angaben zum Personal,
- Angaben zum Schutz der Spielerin oder des Spielers
- Angaben zum Datenschutz,
- Angaben zur Werbung
- Angaben zum Sicherheitskonzept.
Sie müssen zuverlässig im glücksspielrechtlichen Sinne sein. Dabei wird geprüft, ob Sie sich in der Vergangenheit an Gesetze und Verordnungen gehalten haben.
Der Ablauf des Verfahrens erfolgt folgendermaßen:
- Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
- Dies ergibt sich aus § 16 Spielbankgesetz NRW.
- Danach wird der Zuschlag an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Spielbankgesetz NRW am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.
- Spielbanken
- für Errichtung und Betrieb Konzession erforderlich
- Vergabe nach europaweiter Ausschreibung
- es wird nur eine Konzession vergeben -
- zusätzlich für jede Spielbank eine Betriebserlaubnis erforderlich
- möglicher Inhaber oder mögliche Inhaberin einer Konzession:
- natürliche Person,
- juristische Person,
- Personengesellschaften
- sonstige Vereinigungen als Träger oder Trägerinnen von Rechten und Pflichten
- Ziele der gesetzlichen Regelung:
- Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und bekämpfen
- unerlaubtem Glücksspiel entgegenwirken
- Schutz der Jugend und der Spielerinnen beziehungsweise Spieler
- sicherer und transparenter Spielbetrieb
- 4 Spielbanken sind in Nordrhein-Westfalen zugelassen, 2 weitere Spielbanken können zugelassen werden
- aktuell bestehende Standorte:
- Aachen
- Hohensyburg
- Duisburg
- Bad Oeynhausen
- Aufenthalt in Spielbanken ist für minderjährige Personen und wegen Spielsucht gesperrter Personen nicht erlaubt
- Spielbanken überprüfen die Identität und das Alter der Besucherinnen und Besucher und ob eine Sperre des Spielers beziehungsweise der Spielerin besteht
- Spielbankunternehmer und Spielbankunternehmerinnen führen ein Verzeichnis über die Besucher und Besucherinnen
- in Spielbanken erfolgt Videoüberwachung
- Spielbanken haben eine Spielbankabgabe in Höhe von mindestens 30 % der Bruttospielerträge zu leisten, eine Erhöhung ist bei hohen Bruttospielerträgen möglich
- zuständig: das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium