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Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers

Nordrhein-Westfalen 99050077000000, 99050077000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050077000000, 99050077000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers

Leistungsbezeichnung II

Pfandleihgewerbe anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anzeige (Synonym), Gewerbe (Synonym), Anmelden (Synonym), Pfandleihgewerbe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie sind Pfandleiher und möchten ein Gewerbe betreiben? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihrer Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV nachkommen.

Volltext

Als Pfandleiher unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV. 

Das bedeutet, dass Sie neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO der zuständigen Ordnungsbehörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen. 

Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen
  • Personalausweis
  • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
  • Bei Anzeige durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
  • Ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit)
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis (Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit; außerdem muss in er Aufenthaltserlaubnis die Aufnahme einer erwerbs-wirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich zugelassen sein)

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 GewO besitzen.

  • Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).

Pfandvermittler verpfändet gegen Entgelt im eigenen Namen die ihnen übergegeben Sachen bei Pfandleihern.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige des Gewerbebetriebs elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) stellen. Hierbei müssen Sie sich über das Servicekono.NRW identifizieren. Die Antragsdaten können Sie über einen Antragsassistenten eingeben. Wenn alle Daten eingetragen sind, und die erforderlichen Nachweise hochgeladen sind, können Sie den Antrag im WSP.NRW an die örtlich zuständige kommunale Ordnungsbehörde versenden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Eintrag Ihres Betriebssitzes. Sie erhalten eine automatisiert im WSP.NRW erstellte Bescheinigung über die gestellte Anzeige. Ggf. kann sich die zuständige Ordnungsbehörde bei Fragen zu den übermittelten Unterlagen zu den Geschäftsräumen noch bei Ihnen melden. Die Abwicklung der Fragen erfolgt über das WSP.NRW. Sie erhalten zunächst eine E-Mail mit der Mitteilung, dass eine Nachricht für Sie vorliegt. Die Nachricht selbst können Sie erst lesen, wenn Sie sich mit Ihrem Nutzernamen und mit dem eingetragenen Passwort beim Servicekonto.NRW anmelden. Unter „Meine Anträge“ können Sie dann die Nachricht lesen, ggf. auf die Nachricht antworten oder ergänzende Unterlagen hochladen. Indem Sie auf „Senden“ drücken, übermitteln Sie die entsprechenden Informationen an die zuständige Behörde. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers
  • Bei Beginn der Tätigkeit hat Pfandleiher anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb benutzt werden; ferner jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume; Anmeldung erfolgt bei Vorlage der benötigten Unterlagen
  • Zuständig örtliche Ordnungsbehörde 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Anzeige bei der zuständigen Behörde
  • Antrag formlos möglich