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Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99050035001000, 99050035001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050035001000, 99050035001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Versicherungsvertreter (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym), Mitwirkende Beschäftigte (Synonym), Versicherungsberater (Synonym), Industrie- und Handelskammer (Synonym), Versicherungsvermittlerregister (Synonym), Versicherungsmakler (Synonym), Leitende Angestellte in der Vermittlung (Synonym), Versicherungsvertrieb (Synonym), Vermittlerregister (Synonym), Registerbehörde (Synonym), Versicherungsvertrag (Synonym), Weiterbildungspflicht (Synonym), Registernummer (Synonym), Registerstelle (Synonym), Versicherung (Synonym), IHK (Synonym), Versicherungsvermittlerregister (Synonym), Beratung (Synonym), Berufspflichten (Synonym), Vermittlung (Synonym), Gewerbeordnung (Synonym), Versicherungsberater (Synonym), GewO (Synonym), Versicherungsmakler (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie als selbstständige*r Versicherungsvermittler*in (Versicherungsmakler*in oder Versicherungsvertreter*in) tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Versicherungsvermittler*in sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler*in oder Versicherungsvertreter*in tätig sind: 

  • Versicherungsmakler*in ist, wer gewerbsmäßig für den/die Versicherungsnehmer*in Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem/einer Versicherungsvertreter*in beauftragt worden zu sein.
  • Versicherungsvertreter*in ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder -vertreterin*s Versicherungen vermittelt oder abschließt. 

Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden. Sie gilt unbefristet.

Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Als gebundene*r Versicherungsvertreter*in arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.

Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Befreiung bei der Industrie- und Handelskammer befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. 

Wenn Sie EU/EWR-Bürger sind, in einem anderen Land eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler*in besitzen und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

- bei Unternehmenssitz in Deutschland:

  • Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

- bei Unternehmenssitz im Ausland:

  • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

- bei Wohnsitz in Deutschland:

  • Führungszeugnis (Belegart O) und
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

- bei Wohnsitz im Ausland:

  • Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

für den Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

- bei Wohnsitz in Deutschland:

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Vollstreckungsportal)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

- bei Wohnsitz im Ausland:

  • Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

- Sachkundenachweis der IHK über vorhandene notwendige Kenntnisse und rechtliche Vorschriften des Versicherungsgewerbes oder einschlägigen Berufsabschluss

- Nachweis eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei der IHK) im Original und nicht älter als drei Monate

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in die Erlaubnis. Für jede dieser Personen muss ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen. 

Achtung: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. 
 

Voraussetzungen

Damit Sie die Erlaubnis nach § 34 d Abs.2 GewO erhalten, müssen Sie

  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen, 
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt besitzen und

die erforderliche Sachkunde nachweisen können.
 

Kosten

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlichen IHK.

Verfahrensablauf

Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater*in zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen. 

  • Es ist es auch möglich, einen Onlineantragstellung zu stellen
  • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen
  • Die IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
  • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis per Post

Spätestens vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie die Eintragung in des Vermittlerregister beantragen.
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

§5 der Versicherungsvermittlerverordnung führt die als Alternative zur Sachkundeprüfung anerkannten Abschlüsse auf: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/__5.html Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: https://www.ihk.de/?fdialog=ihk-finder%2F%2F Verfahren über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner für Ihr Bundesland suchen: http://www.ea-deutschland.de/

Hinweise

  • Haben Sie Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, benötigen diese keine eigene Erlaubnis. Sie müssen sie jedoch im Vermittlerregister registrieren und Sorge tragen, dass diese die notwendige Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis als Versicherungsvermittler beantragen 
  • Selbstständige Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig arbeiten, brauchen eine Erlaubnis; Erlaubnisinhaber*in kann sowohl eine juristische sowie natürliche Person sein; Neben der Erlaubnis ist auch eine Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister notwendig; Die Erlaubnis sowie die Eintragung in das Register sind kostenpflichtig
  • Zuständig: Industrie- und Handelskammer

Zuständige Stelle

Ihre örtlich zuständige IHK

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein