Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Nordrhein-Westfalen 99050023017001, 99050023017001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023017001, 99050023017001

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verbotene Tätigkeiten (Synonym), Verbot (Synonym), Ausnahmen (Synonym), Verbot (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Ausnahme (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

Verboten

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:

- Vertrieb von 

  • Giften und gifthaltigen Waren
    (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
    (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
  • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
    (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
    (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden

- Anbieten und der Ankauf von 

  • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
    (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
  • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen

- Anbieten von alkoholischen Getränken
(Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)

- Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Kosten

- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 12.12.5 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.7 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.8 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200 12.12.10 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr: Euro 25 bis 200

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligen
  • Im Einzelfall Zulassung von Tätigkeiten im Reisegewerbe, die grundsätzlich verboten sind; Ausnahmen von Verboten müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden; Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt und immer befristet; Die Ausnahmebewilligung kann auf bestimmte Veranstaltungsformen beschränkt werden
  • Zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • NRW: Örtliche Ordnungsbehörden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein