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Schankerlaubnis beantragen

Nordrhein-Westfalen 99050002005000, 99050002005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050002005000, 99050002005000

Leistungsbezeichnung

Schankerlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Schankerlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schankerlaubnis (Synonym), Gastwirtschaft (Synonym), Gastwirtschaft (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), Bar (Synonym), Cocktailbar (Synonym), Schankwirtschaft (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Cocktailbar (Synonym), erlaubnisbedürftige Gaststätte erlaubnispflichtige Gaststätte Gaststätte (Synonym), Kneipe (Synonym), Schankerlaubnis beantragen (Synonym), Gastronomiebetrieb (Synonym), Gewerbe (Synonym), stehendes Gewerbe (Synonym), alkoholische Getränke (Synonym), Alkohol (Synonym), stehendes Gewerbe (Synonym), Schankwirtschaft (Synonym), Bar (Synonym), Schankerlaubnis (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Gastronomie (Synonym), alkoholische Getränke (Synonym), Ausschank (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), Ausschank (Synonym), erlaubnisbedürftige Gaststätte erlaubnispflichtige Gaststätte Gaststätte (Synonym), Gaststättengewerbe (Synonym), Ausschank Erlaubnis (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Gaststättengewerbe (Synonym), Ausschank Erlaubnis (Synonym), Kneipe (Synonym), Gastronomiebetrieb (Synonym), Gastronomie (Synonym), Schankerlaubnis beantragen (Synonym), Alkoholausschank (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Sie möchten alkoholische Getränke ausschenken? Hierfür ist eine Schankerlaubnis erforderlich.

Erlaubnisfrei ist lediglich der Ausschank von alkoholfreien Getränken. Eine Schankerlaubnis benötigen Sie auch dann, wenn alkoholische Getränke nicht innerhalb eines rein gastronomischen Betriebes, sondern als Nebenleistung zu einem anderen Gewerbebetrieb angeboten werden (z.B. Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes - Erfrischungsbar in einem Kaufhaus; Verköstigung zur Steigerung des Verkaufs alkoholischer Getränke).

Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z.B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.

Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.

Wenn Sie den Ausschank alkoholischer Getränke anlassgebunden anbieten möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan). Ggf. in zweifacher Ausfertigung
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG
  • Für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.

  • Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
  • Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Kosten

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich. Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO). Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO). Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO).

Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausschank Erlaubnis
  • Ausschank alkoholischer Getränke erfordert eine Schankerlaubnis.
  • Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn der Ausschank alkoholischer Getränke nur als Nebenleistung zu einem anderen Gewerbe angeboten wird (z.B. Abgabe alkoholischer Getränke im Erfrischungsraum eines Warenhauses).
  • Erlaubnisfrei ist nur der Ausschank von alkoholfreien Getränken.
  • Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn nicht Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GastG entgegenstehen.
  • Erlaubnis ist betriebsart (bei reinem Ausschank: Schankwirtschaft) und raumbezogen.
  • Werden neben dem Ausschank alkoholischer Getränke auch zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis für eine andere Betriebsart zu beantragen
  • Schankerlaubnis kann auf Zeit befristet (z.B. für die Sommersaison) oder mit Nebenbestimmungen (z.B. zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben) verknüpft werden.
  • Bei anlassgebundenem Ausschank alkoholischer Getränke (z.B. im Rahmen einer bestimmten Veranstaltung) ist eine Gestattung zu beantragen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständigkeit und Verfahren werden durch das jeweils zuständige Land geregelt.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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