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Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige

Nordrhein-Westfalen 99048017169000, 99048017169000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048017169000, 99048017169000

Leistungsbezeichnung

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wegeausbau (Synonym), Wegeneubau (Synonym), Wegeinstandsetzung (Synonym), Wegebau Wald (Synonym), Waldwege (Synonym), Forstwege (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 6b Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)

§ 15 BNatSchG

§ 17 BNatSchG

Wegebauerlass

AVerwGebO, Tarifstelle 7.5.1.5

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, einen Waldweg neu zu bauen, auszubauen oder instand zu setzen, müssen Sie dies vorher der Forstbehörde anzeigen.

Volltext

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.

Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde  Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.

Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig. 

Erforderliche Unterlagen

Übersichtskarte

Voraussetzungen

Anzeige vor Maßnahmenbeginn

Kosten

Die Kosten werden nach Tarifstelle 7.5.1.5 der AVerwGebO NRW festgelegt. Sie richten sich nach dem zur Prüfung notwendigen Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es wird empfohlen die Anzeige mindestens 4 Wochen im Voraus einzureichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege ist vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen. 

Die Forstbehörde prüft die Anzeige und kann ggf. Auflagen erlassen oder die Maßnahme untersagen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden