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Anzeige eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes Entgegennahme

Nordrhein-Westfalen 99048013261000, 99048013261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048013261000, 99048013261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Forstsamenklenge (Synonym), Forstliches Vermehrungsgut erzeugen (Synonym), Forstliches Vermehrungsgut (Synonym), Forstwirtschaft (Synonym), Forstsamenbetriebe (Synonym), FoVG (Synonym), Forstliches Vermehrungsgut (Synonym), Forstsamenklenge (Synonym), Forstsamenbetrieb anmelden (Synonym), Forstpflanzenbetrieb anmelden (Synonym), Forstbaumschule (Synonym), Forstsamenbetrieb anmelden (Synonym), Forstsamenernte (Synonym), Forstsamenbetrieb anzeigen (Synonym), Forstbaumschule (Synonym), Forstpflanzenbetrieb anzeigen (Synonym), Forstpflanzenbetrieb anmelden (Synonym), Forstsamenbetriebe (Synonym), Forstvermehrungsgutgesetz (Synonym), Forstsamenhandel (Synonym), Forstplanzenbetrieb anzeigen (Synonym), FoVG (Synonym), Forstpflanzenhandel (Synonym), FoVG-Nummer (Synonym), Forstsamenhandel (Synonym), Forstvermehrungsgutgesetz (Synonym), FoVG-Nummer (Synonym), Forstpflanzenhandel (Synonym), Forstliches Vermehrungsgut erzeugen (Synonym), Forstsamenbetrieb anzeigen (Synonym), Forstpflanzenbetrieb (Synonym), Forstsamenernte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb führen und forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen möchten, müssen Sie diesen bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut anmelden. 

Die Identitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut ist für die Forstwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Daher werden bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen nach Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) strenge Anforderungen an die Betriebe gestellt. Die Landesstellen haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Demnach müssen Sie Ihren auf dem Gebiet tätigen Betrieb registrieren lassen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihr Betrieb zugelassen. Er bekommt dann eine Betriebsnummer. Diese wird an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet und dort in einem bundesweiten Register geführt. Die Betriebsnummer müssen Sie auf allen Lieferpapieren, die das Vermehrungsgut begleiten, angeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. Fachkundenachweis
  • Ggf. Nachweis der technischen Einrichtungen
  • Ggf. Nachweis der Gewerbeanmeldung

Voraussetzungen

Damit Ihr Betrieb als Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb zugelassen werden kann muss

  • die verantwortliche Person nach dem FoVG zuverlässig sein und über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen

(Als Mindestqualifikation sind die Anforderungen anzusehen, die im Hinblick auf die erforderlichen technischen Einrichtungen und für die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten des Betriebes notwendig sind. Entsprechend den jeweiligen Betriebsverhältnissen müssen die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen rechtlichen und sachlichen (z. B. botanischen) Kenntnisse vorhanden sein.)

  • der Betrieb über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.

Welche dies im Einzelfall sind, ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig. 

Arten des Betriebes können sein:

  • Klenge,
  • Forstbaumschule,
  • waldbesitzende Person,
  • Saat- und Pflanzgutbetrieb,
  • Händler von Vermehrungsgut,
  • Ernteunternehmer von Vermehrungsgut.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 17 Abs.1 FoVG erfüllt sind. 

Sofern die Voraussetzungen nach den Unterlagen gegeben sind, wird der Betrieb in einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen und die verantwortliche Person befragt. 

Sofern sich daraus keine Hinderungsgründe ergeben, erhalten Sie anschließend Ihre Betriebsnummer nach dem FoVG und Hinweise zur Betriebsführung. Zugleich wird die Betriebsneuanmeldung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Eintragung in das Nationale Register gemeldet und die Betriebsnummer in das landesinterne Zulassungsregister eingetragen.

Bearbeitungsdauer

5 Werktage bis 4 Wochen Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Anzeige muss binnen eines Monats nach Aufnahme bzw. Beendigung des Betriebes erfolgen, aber jedenfalls vor dem ersten Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut mit Lieferschein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja [WM1]  

Persönliches Erscheinen nötig: Ja [WM2]