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Rodung von Waldflächen Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99048007006000, 99048007006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048007006000, 99048007006000

Leistungsbezeichnung

Rodung von Waldflächen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Umwandlung von Wald beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umwandlungsgenehmigung Wald (Synonym), Rodung von Waldflächen (Synonym), Waldumwandlungsgenehmigung (Synonym), Genehmigung von Waldrodung (Synonym), Genehmigung zur Waldumwandlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Ihr Waldgrundstück ein eine andere Bodennutzungsart zur Nutzung als Acker, Grünland oder als bebaubare Flächen umwandeln möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung dafür bekommen.

Volltext

  • Wald dürfen Sie nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umwandeln.
  • Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten.
  • - Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
  • Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengehende Waldfunktionen auszugleichen. Dies geschieht meist durch die Aufforstungen von Flächen die bislang kein Wald sind.
  • Bevor ein Antrag gestellt wird, empfehlen wir die beabsichtigte Waldumwandlung mit dem zuständigen Regionalforstamt zu besprechen. Oft kann das Forstamt dann im Sinne einer überschlägigen Prognose Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit und zum Kompensationsumfang geben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
  • Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten für eine Genehmigung betragen zwischen EUR 325 bis EUR  5.435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.1). Bei einer Versagung berechnet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Prüfung (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.2 i.v.M. Tarifstelle 7.1.1.1 bis 7.1.1.3)

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat. 

Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart nur mit Genehmigung der Forstbehörde
  • Antragstellung vor Durchführung der Waldumwandlung
  • Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung ist abzuwarten
  • Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung sind an die zuständigen Forstämter richten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden