Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

Nordrhein-Westfalen 99048005016000, 99048005016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048005016000, 99048005016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

Leistungsbezeichnung II

Dach-Zusammenschluss aus forstlichen Zusammenschlüssen anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Forstwirtschaftliche Erzeugung (Synonym), Gemeinschaftsforsten (Synonym), Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Synonym), Unterrichtung und Beratung (Synonym), Forstliche Rahmenplanung (Synonym), Forsterzeugnisse (Synonym), Zusammenschluss (Synonym), Vermarktung (Synonym), Absatz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Als anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft, Forstbetriebsverband, Waldwirtschaftsgenossenschaft oder Waldgenossenschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Volltext

Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

  • anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
  • Forstbetriebsverbänden,
  • Waldwirtschaftsgenossenschaften oder
  • Waldgenossenschaften

Sie haben das Ziel, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

Forstwirtschaftliche Vereinigungen haben nur folgende Aufgaben:

  • Information und Beratung der Mitglieder,
  • Beteiligung der Mitglieder an der forstlichen Planung,
  • Anpassung des Absatzes an den Bedarf;
  • marktgerechte Lagerung der Erzeugnisse;
  • zentrale Holzvermarktung;
  • Beschaffung und gemeinsame Nutzung von Maschinen und Geräten.

Somit ist es möglich, Nachteile einzelner Waldbesitzer auszugleichen und es ergibt sich eine ausgeglichene Versorgung der holzverarbeitenden Industrie.

Als Waldbesitzer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung beitreten, vor allem dann, wenn Sie nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der für Sie zuständigen Forstbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Vorsitzenden auf Anerkennung
  • Einladung zur Gründungsversammlung
  • Anwesenheitsliste von dieser Gründungsversammlung
  • Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
  • Aktuelles Mitgliederverzeichnis - mindestens 7 Mitglieder, wenn Rechtsform Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt wird mit Angabe der jeweiligen Mitgliedsfläche (Hinweis: Mitglieder sind die juristische Personen und nicht einzelne Waldbesitzer!)
  • die von Gründungsmitgliedern beschlossene Satzung oder Gesellschaftsvertrag
  • Karte (möglichst Maßstab 1: 50.000), aus der die angeschlossenen Flächen ersichtlich sind
  • Protokoll der Gründungsversammlung mit Unterschrift des gewählten Vorsitzenden sowie des Schriftführers

Bericht des Regional-Forstamtes über die Ziele und Erfolgsaussichten (Beurteilung hinsichtlich Zweckerreichung (=Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen)).

Voraussetzungen

Die forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein.

Sie muss die Anpassung der Forstwirtschaft an den Bedarf sowie den Absatz fördern.

Ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über

  • ihre Aufgabe
  • die Finanzierung der Aufgabe.

Sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung können Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich und formlos beantragen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und voraussichtliche Bearbeitungsdauer.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 4 Wochen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/waldbesitz/unterlagen-fuer-zusammenschluesse

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

  • anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
  • Forstbetriebsverbänden oder
  • Waldwirtschaftsgenossenschaften
  • Waldgenossenschaften

Ziel ist die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Holzabsatzes an die Erfordernisse des Marktes.

Ansprechpunkt

oberste Forstbehörde

Zuständige Stelle

oberste Forstbehörde

Formulare

keine