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Erstaufforstung Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99048003006000, 99048003006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048003006000, 99048003006000

Leistungsbezeichnung

Erstaufforstung Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) Genehmigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Genehmigung Erstaufforstung (Synonym), Genehmigung neuer Wald (Synonym), Erstaufforstung Genehmigung (Synonym), Neuanlage Wald (Synonym), Genehmigung Neuanlage Wald (Synonym), Erlaubnis zur Erstaufforstung (Synonym), Erstaufforstung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 41 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 42 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§ 30 BgB
§ 34 BgB
§ 43 Landesnaturschutzgesetz
Flurbereinigungsgesetz
§ 30 Abs.2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz
Web Portal „NRW Umweltdaten vor Ort“
 

Teaser

Wenn Sie einen Wald neu anlegen möchten (Erstaufforstung), dann benötigen Sie eine Genehmigung der Forstbehörde. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Erstaufforstung

Für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) benötigen Sie gem. § 41 Landesforstgesetz NRW eine Genehmigung der Forstbehörde. 

Bei der Entscheidung hat die untere Forstbehörde die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Besitzer untereinander und gegeneinander abzuwägen.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist.

Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • Genehmigungsverfahren
  • Artenschutzvorprüfung
  • Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Kosten

Kosten zwischen EUR 30 bis EUR 435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit. Die Kosten werden nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.8 festgesetzt. Bei Versagung des Antrages fallen abweichende Kosten an, die sich am Zeitaufwand der Bearbeitung orientieren.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

Frist

Die Genehmigung der Forstbehörde ist vor der Neuanlage von Wald einzuholen. Die Genehmigung wird mit einer zeitlichen Befristung erteilt. Für den Antrag selbst gibt es keine Frist.

Weiterführende Informationen

https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/erstaufforstung https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Antraege/180223_Wichtige_Informationen_fuer_AntragstellerInnen_bzw._VorhabentraegerInnen.pdf

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Die Neuanpflanzung von Wald muss genehmigt werden.

- Die Genehmigung erteilt die Forstbehörde.

-  Anträge auf die Erteilung einer Erstaufforstungsgenehmigung nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.

- Die Aufforstung kann nicht genehmigt werden, wenn Belange der Raumordnung, des Naturschutzes oder der Agrarstruktur entgegenstehen. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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