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Streitschlichtung Durchführung

Nordrhein-Westfalen 99046037058000, 99046037058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046037058000, 99046037058000

Leistungsbezeichnung

Streitschlichtung Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Streitschlichtung durchführen lassen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schlichter (Synonym), Ärger (Synonym), außergerichtliche Streitschlichtung (Synonym), Gütestellen (Synonym), Nachbarschaft (Synonym), Schlichterin (Synonym), Auseinandersetzungen (Synonym), Schiedsverfahren (Synonym), Streitschlichter (Synonym), Konflikte (Synonym), Streitschlichterin (Synonym), Nachbarn (Synonym), Schiedsamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Die Durchführung von Streitschlichtungen erfolgt durch Schiedsämter und sonstige vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannte Gütestellen.

Volltext

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten Ihnen anerkannte Gütestellen. Hierzu gehören die Schiedsämter der Gemeinden, aber auch die weiteren vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nähe Informationen hierzu finden Sie im Text Streitschlichtung Durchführung obligatorisch.

Schiedsämter werden von ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen geführt. Sie haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet.

Schiedsämter können daneben auch bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen tätig werden, wie z.B. bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Wollen Sie eine dieser Straftaten selbst gerichtlich verfolgen, besteht sogar die Pflicht,  zunächst einen Schlichtungsversuch (sog. Sühneversuch). Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet.  Sie leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Eine weitere Möglichkeit der Streitschlichtung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bieten die übrigen anerkannten Gütestellen. Hierbei handelt es sich um Einzelpersonen (z.B. Rechtsanwälte), aber auch Institutionen (z.B. Anwaltverein, IHK, Handwerkskammer etc., die vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannt sind. Häufig verfügen die dort tätigen Personen über besondere Qualifikationen im Bereich der Mediation.

Erforderliche Unterlagen

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung

Verfahrensablauf

Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Broschüre Rechtsprobleme an der Gartengrenze: https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Rechtsprobleme_an_der_Gartengrenze. Justizportal des Landes NRW: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info/index.php Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: https://streitschlichtung.nrw.de/JOLStreit/ Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. https://www.schiedsamt.de/startseite

Hinweise

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  
  • In "kleinen" Strafsachen.
     Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
     In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Durchführung einer Streitschlichtung durch ein Schiedsamt oder eine sonstige anerkannte Gütestelle
  • kleinere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht), z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten, teilweise auch strafrechtliche Streitigkeiten, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden