Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss
Inhalt
Gewährung eines Vorschusses für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Falle der Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
Begriffe im Kontext
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Synonym), Unterhalt (Synonym), Scheidung (Synonym), Synonyme hinzugefügt (Synonym), Beratungsschein (Synonym), Gerichtskosten (Synonym), Vorschusszahlung (Synonym), Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (Synonym)
- Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
- Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
Fachlich freigegeben am
29.04.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Bewilligung eines Vorschusses betrifft Verfahren, in denen das Gericht der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt und Sie als Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt beigeordnet wurden.
In Verfahren, die Familiensachen oder die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen und in weiteren bestimmten Verfahren, können Sie diesen nur verlangen, wenn die oder der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
- Antrag auf Auszahlung des Vorschusses
- Darlegung der entstandenen Gebühren und der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen
- Das Gericht bewilligt der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
- Das Gericht ordnet der Partei eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt bei.
Für die Bewilligung einer Vorschusszahlung müssen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bei Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen.
Legen Sie darin die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen dar.
- Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes
- Zahlung eines Vorschusses für die beigeordnete Rechtsanwältin oder den beigeordneten Rechtsanwalt