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Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.

Nordrhein-Westfalen 99045004261001, 99045004261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045004261001, 99045004261001

Leistungsbezeichnung

Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.

Leistungsbezeichnung II

Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gentechnikgesetz (Synonym), gentechnische Arbeiten (Synonym), Gentechnik (Synonym), Anlage (Synonym), Mitteilung Einstellung (Synonym), Einstellung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gentechnik (045)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

Einstellung des Betriebs

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Einstellung einer gentechnischen Anlage muss unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Volltext

Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hierunter fällt unter anderem auch die Einstellung eines Betriebes. Die Beabsichtigung der Einstellung muss der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Mitteilung sind die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung beizufügen. Hiernach muss auch nach der Einstellung sichergestellt sein, dass keine Gefahren für Rechtsgüter bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Mitteilungen nach § 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz
  • ggf. Kopie des Handelsregisterauszugs
  • ggfs. weitere Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GenTG ergebenden Pflichten

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Als Betreiber teilen Sie die Änderungen bzgl. des Betriebs einer gentechnischen Anlage bzw. der gentechnischen Arbeiten der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle prüft die Mitteilung und stellt ggf. einen Gebührenbescheid aus.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Änderungen nach § 21 GenTG sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitteilung über die Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage Entgegennahme 
  • Die Beabsichtigung den Betrieb einer gentechnischen Anlage einzustellen, ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  • zuständige Behörde: zuständige Überwachungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden