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Fischereipachtvertrag Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99042016006000, 99042016006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042016006000, 99042016006000

Leistungsbezeichnung

Fischereipachtvertrag Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Fischereipachtvertrag genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Pachtvertrag (Synonym), Genehmigung Pachtvertrag (Synonym), Fischerei (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 14 (Fn 12) Fischereipachtvertrag SGV.NRW 

Teaser

Sie möchten einen Fischereipachtvertrag abschließen, dann müssen Sie sich diesen genehmigen lassen.

Volltext

Wenn Sie Ihre Fischereirechte einer anderen Person in vollem Umfang übertragen möchten, können Sie ihr diese verpachten. Dazu schließen Sie mit der Pächterin oder dem Pächter einen Fischereipachtvertrag ab. Diesen Pachtvertrag legen Sie der zuständigen Fischereibehörde zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam.

Wenn Sie eine Änderung an einem Fischereipachtvertrag vornehmen, müssen Sie diesen ebenfalls zur Genehmigung bei der zuständigen Fischereibehörde vorlegen.

Im Falle der Kündigung des Vertrages reicht es, wenn Sie dies dort melden.

Legen Sie den Pachtvertrag nicht zur Genehmigung vor, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Das heißt, der Vertrag wird erst vollständig wirksam, wenn Sie ihn bei der zuständigen Fischereibehörde vorlegen und diese den Vertrag genehmigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Fischereipachtvertrag
  • Fischereischein der Pächterin oder des Pächters
  • Karte des Gewässers
  • Ggf. Grundbuchauszug zum Eigentum am Gewässer
  • Im Falle des selbständigen Fischereirechts: Grundbuchauszug bzw. Angabe des betreffenden Fischereibuches und der laufenden Nummer

Voraussetzungen

Die Genehmigung für Ihren Fischereipachtvertrag wird Ihnen erteilt, wenn:

  • Sie den Vertrag schriftlich verfasst haben,
  • die Pachtzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
  • der/die Pächter/in einen Fischereischein besitzt,
  • und wenn die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 erfolgen kann

Kosten

EUR 25

Verfahrensablauf

Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag abgeschlossen oder geändert haben, senden Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Fischereibehörde und bitten um Genehmigung des Vertrages.

Sollten Unterlagen im Antrag fehlen, teilt die Behörde Ihnen das mit und Sie können diese nachsenden.

Die Behörde prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und teilt Ihnen dies per Genehmigungsbescheid mit.

Der Vertrag ist im Falle der Genehmigung nun voll wirksam.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist in der Regel 2-4 Wochen. Wird eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten überschritten, gilt der Vertrag "automatisch" als genehmigt ("Genehmigungsfiktion").

Frist

Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag geschlossen oder geändert haben, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats an die zuständige Fischereibehörde senden, damit diese ihn genehmigen kann. Gültigkeit der Genehmigung: bis zur nächsten Änderung des Vertrages, ansonsten entsprechend der Pachtzeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fischereipachtvertrag Genehmigung
  • Der Abschluss von Fischereipachtverträgen bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden