Fischereilicher Hegeplan Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Die Aufstellung der Hegepläne ist von den Fischereiberechtigten vorzunehmen. Für Gewässer der Anlage 1 der HegeplanVO ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend. Zuständig für die Genehmigung der Pflicht-Hegepläne ist die obere Fischereibehörde (Bezirksregierung). Für die Erstellung der Pflicht-Hegepläne können die Kosten aus der Fischereiabgabe in angemessener Höhe erstattet werden. Für alle übrigen Gewässer können freiwillige Hegepläne erstellt werden. Zuständig für die Genehmigung der freiwilligen Hegepläne ist die untere Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt).