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Fischereilicher Hegeplan Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99042009006000, 99042009006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042009006000, 99042009006000

Leistungsbezeichnung

Fischereilicher Hegeplan Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Fischereilichen Hegeplan genehmigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fischbestand (Synonym), Eintnahme (Synonym), Gewässer (Synonym), Fischfang (Synonym), Fischbesatz (Synonym), Hegeplan (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Für bestimmte Gewässer ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend.

Volltext

Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Die Aufstellung der Hegepläne ist von den Fischereiberechtigten vorzunehmen. Für Gewässer der Anlage 1 der HegeplanVO ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend. Zuständig für die Genehmigung der Pflicht-Hegepläne ist die obere Fischereibehörde (Bezirksregierung). Für die Erstellung der Pflicht-Hegepläne können die Kosten aus der Fischereiabgabe in angemessener Höhe erstattet werden. Für alle übrigen Gewässer können freiwillige Hegepläne erstellt werden. Zuständig für die Genehmigung der freiwilligen Hegepläne ist die untere Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Zuständig sind die oberen Fischereibehörden bei den Bezirksregierungen für die Pflicht-Hegepläne, Zuständig sind die unteren Fischereibehörden bei den Kreisen/Kreisfreien Städten für die freiwilligen Hegepläne, dort ggf. Bearbeitungsdauer erfragen.

Frist

Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Jahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden