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Fischfang mit Elektrizität Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99042008006000, 99042008006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042008006000, 99042008006000

Leistungsbezeichnung

Fischfang mit Elektrizität Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Eine Genehmigung für den Fischfang mit elektrischem Strom beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fischfang (Synonym), Elektrischer Strom (Synonym), Genehmigung (Synonym), Elektrofischerei (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§10 Landesfischereiverordnung - LFischVO
§11 Landesfischereiverordnung - LFischVO

Teaser

Wer in Nordrhein-Westfalen den Fischfang mit elektrischem Strom ausführen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung

Volltext

Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) ausgeübt werden. 

Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:

1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder

2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.

Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 der Landesfischereiverordnung NRW. (Siehe unter „Voraussetzungen)

Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 20 EUR

Verfahrensablauf

Unterschiedlich, je nach unterer Fischereibehörde (Kreis oder kreisfrei Stadt)

Bearbeitungsdauer

Unterschiedlich, je nach Prüfaufwand des Antrags

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Ggf. auf den Internetseiten der jeweiligen unteren Fischereibehörden (Kreis oder kreisfrei Stadt)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Beantragung liegen keine einheitlichen Formulare vor. Die mit der Elektrofischerei erhobenen Fischbestandsdaten müssen mit einem Formular gemeldet werden. Die Formulare finden sich hier: https://fischinfo.naturschutzinformationen.nrw.de/fischinfo/de/download