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Fischerprüfung Abnahme

Nordrhein-Westfalen 99042003031000, 99042003031000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042003031000, 99042003031000

Leistungsbezeichnung

Fischerprüfung Abnahme

Leistungsbezeichnung II

Fischerprüfung machen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfungszeugnis (Synonym), Fischereiprüfung (Synonym), Angeln (Synonym), Angelprüfung (Synonym), Sportfischerei (Synonym), Fischereischeinprüfungszeugnis (Synonym), Angelzeugnis (Synonym), Fischereischeinprüfung (Synonym), Fischerprüfung (Synonym), Fischerschein Prüfung (Synonym), Angelscheinprüfung (Synonym), Fischerei (Synonym), Angelschein (Synonym), Fischereischeinprüfung (Synonym), Fischereischein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Abnahme (031)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, braucht einen Fischereischein. Um diesen zu erhalten müssen Sie zuvor die Fischerprüfung bestehen.

Volltext

Ein Fischereischein kann in Nordrhein-Westfalen erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt werden. Für die Ausstellung ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich, die bereits ab einem Alter von 13 Jahren abgelegt werden kann.

In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Die Fischerprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Bei Nichtbestehen eines Teils der Fischerprüfung kann dieser Teil bei einem späteren Termin nachgeholt werden.

In Nordrhein-Westfalen besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, eine Teilnahme wird aber empfohlen. Informationen hierzu erhalten 

Sie von den Fischereiverbänden, der unteren Fischereibehörde oder den örtlichen Angelvereinen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich die notwendigen Kenntnisse selbst anzueignen. Entsprechende Schulungsunterlagen hierzu werden unter anderem von den Fischereiverbänden angeboten. Alternativ hierzu gibt es entsprechende Onlinekurse. Bitte beachten Sie, dass sich die Inhalte der Fischerprüfung zwischen den Bundesländern unterscheiden und Sie das Zusammenbauen von Ruten und Montagen auch praktisch beherrschen müssen.   

Bitte beachten Sie auch, dass die Fischerprüfung von den unteren Fischereibehörden in der Regel nur an ein bis zwei Terminen im Jahr angeboten wird. 

Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen: 

1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt, 

2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist, 

3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird, 

4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist, 

5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat, 

7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 15€ - 25€
Die Prüfungsgebühr beträgt 25,00 Euro für Erwachsene und 15,00 Euro für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
- Ablegen der Fischerprüfung: EUR 50 - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts: EUR 15 - Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung: EUR 30 - Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis: EUR 35 - Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Das Ablegen der Fischereischeinprüfung dauert ca. eine Stunde.
Keine Informationen vorhanden

Frist

Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

Weiterführende Informationen

Ggf. bei den unteren Fischereibehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, indem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal