Fischerprüfung Abnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Fischen und Jagen (1110200)
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ein Fischereischein kann in Nordrhein-Westfalen erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt werden. Für die Ausstellung ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich, die bereits ab einem Alter von 13 Jahren abgelegt werden kann.
In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
Die Fischerprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Bei Nichtbestehen eines Teils der Fischerprüfung kann dieser Teil bei einem späteren Termin nachgeholt werden.
In Nordrhein-Westfalen besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, eine Teilnahme wird aber empfohlen. Informationen hierzu erhalten
Sie von den Fischereiverbänden, der unteren Fischereibehörde oder den örtlichen Angelvereinen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich die notwendigen Kenntnisse selbst anzueignen. Entsprechende Schulungsunterlagen hierzu werden unter anderem von den Fischereiverbänden angeboten. Alternativ hierzu gibt es entsprechende Onlinekurse. Bitte beachten Sie, dass sich die Inhalte der Fischerprüfung zwischen den Bundesländern unterscheiden und Sie das Zusammenbauen von Ruten und Montagen auch praktisch beherrschen müssen.
Bitte beachten Sie auch, dass die Fischerprüfung von den unteren Fischereibehörden in der Regel nur an ein bis zwei Terminen im Jahr angeboten wird.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist
Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, indem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.