Teilzeit während der Elternzeit
Inhalt
Begriffe im Kontext
selbständige Tätigkeit (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), Minijob (Synonym), Teilzeittätigkeit (Synonym), Teilzeitarbeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.12.2016
Fachlich freigegeben durch
Service-Team BMFSFJ
Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:
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bei Ihrem Arbeitgeber,
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bei einem anderen Arbeitgeber oder
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als selbständige Tätigkeit.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.
Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.