Denkmalverzeichnis (Denkmalliste unbewegliche aKD) Anzeige Eigentümerwechsel
Inhalt
Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals anzeigen
Begriffe im Kontext
Denkmalliste (Synonym), Denkmalverzeichnis (Synonym), Eigentümerwechsel (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Eintragung in Register (2020100)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Förderung von Kultur (2060800)
Fachlich freigegeben am
07.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Denkmalschutzgesetz NRW
Veräußern Sie ein unbewegliches Denkmal, so haben Sie und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen.
Ohne aktuelles Adressenverzeichnis ist die Funktionsfähigkeit der Denkmalschutzverwaltung nicht sichergestellt. Wäre beispielsweise Gefahr im Verzug wäre es nicht möglich, die Eigentümer, insbesondere wenn sie nicht Bewohner des Denkmals sind, zu kontaktieren.
- Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.
- Sie kann mündlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail erfolgen.
- Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Grundbucheintragung), nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages zu laufen.
Auch Änderungen der Kontaktdaten ohne Eigentumsänderungen z.B. durch Umzug sind anzeigepflichtig!
- Anzeigen des Eigentümerwechsel von unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmälern
- Anzeigepflichtig ist die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung z.B. durch Verkauf, Schenkung oder Tausch, aber auch ein Erbfall, eine Enteignung oder Zwangsversteigerung.