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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Nordrhein-Westfalen 99027003026002, 99027003026002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027003026002, 99027003026002

Leistungsbezeichnung

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Generationenschnitt (Synonym), Standesamt I in Berlin (Synonym), Generationenschnitt (Synonym), Geburt (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Erstbeurkundung (Synonym), Auslandsdeutscher (Synonym), Ausland (Synonym), Geburt im Ausland (Synonym), Standesamt I in Berlin (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), deutsche Geburtsurkunde (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym), Deutsche Staatsangehörigkeit (Synonym), Geburtsurkunde (Synonym), Auslandsdeutsche (Synonym), Erstbeurkundung (Synonym), Wohnsitz im Ausland (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

Verrichtungsdetail

Inlandswohnsitz

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

Volltext

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. 

Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Im Übrigen wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Pass

Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
  • bei Eingebürgerten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde

Bei Vertretung zusätzlich:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
  • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
    • die Eltern
    • jeder Elternteil für sich,
    • die einzutragende Person selbst,
    • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
    • deren Kinder.
  • die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland

Kosten

Gebühr: 80€ - 160€
Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.
Gebühr: 6€ - 12€
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.
Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

  • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
  • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 1 Jahr(e)
Keine, aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.
Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

Kurztext

  • Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
  • Beurkundung im deutschen Geburtenregister erfolgt auf Antrag
  • deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt wird
  • mit Antragstellung erfolgt gleichzeitig die Festlegung der Namensführung
  • gleichzeitig wird vom Standesamt der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt
  • antragsberechtigt:
    • Eltern des Kindes
    • Person selbst
    • Ehegatte oder Ehegattin
    • Lebenspartner oder Lebenspartnerin
    • Kind(er)
  • zuständig:
    • grundsätzlich das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person im Inland ihren Wohnsitz hatte
    • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
    • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt I in Berlin

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden