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Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

Nordrhein-Westfalen 99026006005000, 99026006005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026006005000, 99026006005000

Leistungsbezeichnung

Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Genehmigung Fahrzeug (Synonym), Fahrzeugzulassungsverordnung (Synonym), Gutachten Fahrzeug (Synonym), kein genehmigter Typ (Synonym), Betriebserlaubnis  (Synonym), Fahrzeug Eigenbau (Synonym), Einzelproduktion Fahrzeug (Synonym), Zulassungsfreies Fahrzeug (Synonym), StVZO (Synonym), Kleinserie Fahrzeug (Synonym), selbstkonstruiertes Fahrzeug (Synonym), Fahrzeugzulassungsverordnung (Synonym), Betriebserlaubnis (Synonym), Zulassungsfreies Fahrzeug (Synonym), Einzelbetriebserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

Volltext

Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt. 

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. 

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

1. die Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

erlischt die Betriebserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • technische Daten des Fahrzeugs
  • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
  • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • ggf. Versicherungsnachweis/Kennzeichen
  • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
  • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
  • Nachweis des Eigentums, z. B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
  • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

Voraussetzungen

Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

Kosten

Gebühr: 39,50€ - 55,60€
Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.
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39,50 bis 55,60 Euro

Verfahrensablauf

Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Be-triebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für Fahrzeuge, insbesondere Mopeds mit einer Bauartgenehmigung des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR (KTA) können Sie Ersatzpapiere auch über das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen, Erlaubnis
  • Betriebserlaubnis oder Einzelfallgenehmigung für zulassungsfreie Fahrzeuge beantragen, für die keine EG-Typgenehmigung besteht
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ist erforderlich
  • Zuständig: Zulassungsstellen der Kreisordnungsbehörden (Straßenverkehrsämter)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein