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Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Nordrhein-Westfalen 99025004044000, 99025004044000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025004044000, 99025004044000

Leistungsbezeichnung

Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Restaurant (Synonym), Schaustellungen (Synonym), Speisewirtschaften (Synonym), Außengastronomie (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Gaststätten (Synonym), Kneipen (Synonym), Gastronomie (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Musikaufführungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Aufhebung (044)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona -

Handlungsgrundlage

Teaser

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.

Volltext

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land  unterschiedlich geregelt.

Erforderliche Unterlagen

Formlose, schriftliche Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.

Voraussetzungen

Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.

Kosten

45,00 Euro

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
  • Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen. 
  • Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Sperrzeit Aufhebung
  • In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
  • Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
  • zuständig: Fachamt Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden