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Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern

Nordrhein-Westfalen 99019007000000, 99019007000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019007000000, 99019007000000

Leistungsbezeichnung

Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern

Leistungsbezeichnung II

Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Inländische Bildungsabschlüsse (Synonym), Andere Bundesländer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Studium (1030300)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993

Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung

der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 8. Juli 2014

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 03.12.2010 - Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001 - Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023 - Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i. d. F. vom 09.06.2017 - Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i. d. F. 07.06.2018 - Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i. d. F. vom 07.06.2018 - Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zu Bildungsabschlüssen aus anderen Bundesländern.

Volltext

Für die Anmeldung an einem Berufskolleg, in der gymnasialen Oberstufe, für den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums an einer Fachhochschule ist teilweise die Bescheinigung der Gleichwertigkeit des Schulabschlusses aus einem anderen Bundesland mit NRW-Recht erforderlich.

Dies betrifft den „Ersten Schulabschluss“ (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 9), den „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10), den „Mittleren Schulabschluss“ sowie die „Fachhochschulreife“.

Die Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aus anderen Bundesländern werden in NRW grundsätzlich als gleichwertig anerkannt.

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem der Abschluss erlangt wurde. 

Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, d.h. keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen (z. B. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe).

Keine Zuständigkeit besteht für Schulabschlüsse aus NRW.

Erforderliche Unterlagen

  • Schulabschlusszeugnis
  • für die Zuerkennung der Fachhochschulreife: Nachweis des praktischen Teils der Fachhochschulreife
  • Identitätsnachweis

Voraussetzungen

Bereits bestehender Schulabschluss aus einem anderen Bundesland

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese geprüft. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1993/1993-12-03-VB-Sek-1.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1976/1976_11_25-RV-Berufsoberschule.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1997/1997_06_05-Fachoberschulreife-berufliche-Bildung.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1972/1972_07_07-VB-gymnasiale-Oberstufe-Abiturpruefung.pdf

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern
  • Schulabschlüsse werden in Deutschland durch die Bundesländer reglementiert
  • gegenseitige Anerkennung wird vorausgesetzt
  • die zuständige Stelle ist in NRW abhängig von der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte
  • nach Antragstellung wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses geprüft
  • Gleichsetzung von bereits bestehenden Abschlüssen
  • keine inhaltliche Prüfung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden