Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
- Berufsausbildung (1030200)
- Studium (1030300)
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993
Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung
der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 8. Juli 2014
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 03.12.2010 - Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001 - Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023 - Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i. d. F. vom 09.06.2017 - Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i. d. F. 07.06.2018 - Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i. d. F. vom 07.06.2018 - Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs
Für die Anmeldung an einem Berufskolleg, in der gymnasialen Oberstufe, für den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums an einer Fachhochschule ist teilweise die Bescheinigung der Gleichwertigkeit des Schulabschlusses aus einem anderen Bundesland mit NRW-Recht erforderlich.
Dies betrifft den „Ersten Schulabschluss“ (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 9), den „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10), den „Mittleren Schulabschluss“ sowie die „Fachhochschulreife“.
Die Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aus anderen Bundesländern werden in NRW grundsätzlich als gleichwertig anerkannt.
Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem der Abschluss erlangt wurde.
Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, d.h. keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen (z. B. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe).
Keine Zuständigkeit besteht für Schulabschlüsse aus NRW.
- Schulabschlusszeugnis
- für die Zuerkennung der Fachhochschulreife: Nachweis des praktischen Teils der Fachhochschulreife
- Identitätsnachweis
Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese geprüft. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung.
- Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern
- Schulabschlüsse werden in Deutschland durch die Bundesländer reglementiert
- gegenseitige Anerkennung wird vorausgesetzt
- die zuständige Stelle ist in NRW abhängig von der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte
- nach Antragstellung wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses geprüft
- Gleichsetzung von bereits bestehenden Abschlüssen
- keine inhaltliche Prüfung