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ausländische Berufsausbildungsabschlüsse

Nordrhein-Westfalen 99019003000000, 99019003000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019003000000, 99019003000000

Leistungsbezeichnung

ausländische Berufsausbildungsabschlüsse

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Berufsausübung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

19.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Diverse Rechtsgrundlagen nach Bundesrecht (berufsabhängig)
  • Diverse Rechtsgrundlagen nach Landesrecht (berufsabhängig)

Teaser

Einen Antrag auf Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung können Sie bei der für Ihren Beruf zuständigen Behörde stellen.

Volltext

Eine im Ausland erworbene und abgeschlossene Berufsausbildung oder ein im Ausland abgeschlossenes Studium kann in Deutschland als gleichwertig zur deutschen Ausbildung anerkannt werden. Bei reglementierten Berufen wie beispielsweise Arzt/Ärztin, Lehrer/Lehrerin oder Erzieher/Erzieherin etc. ist dies jedoch eine Grundvoraussetzung. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Behörde besteht für die antragstellende Person ein uneingeschränkter Zugang zum erlernten Beruf.

Die Berufsanerkennung liegt in der Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden. Dies ist abhängig vom jeweiligen Beruf. Die Hintergrundinformationen zu den einzelnen Berufsbildern in Deutschland sowie zu der jeweiligen Zuständigkeit kann über das Portal www.anerkennung-in-deutschland.de ermittelt werden.

Voraussetzung für die Zuständigkeit einer Behörde in Nordrhein-Westfalen ist entweder ein Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, der Nachweis einer Einstellungszusage in Nordrhein-Westfalen oder ein auf Nordrhein-Westfalen verweisender Standortvermerk der Zentralstelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA).

Erforderliche Unterlagen

Die für eine Antragstellung benötigten Unterlagen variieren je nach Beruf. In jedem Fall ist ein Nachweis der Abgeschlossenheit der jeweiligen Berufsausbildung oder des Studiums nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Ausbildungslandes erforderlich. Dazu ist in der Regel eine offizielle Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig.

Voraussetzungen

  • Abgeschlossenheit der Berufsausbildung
  • Abgeschlossenheit des Studiums

Kosten

Der Kostenrahmen für ein Berufsanerkennungsverfahren variiert je nach Beruf. Neben Gebühren für das Verwaltungsverfahren fallen noch Kosten für Übersetzungen und/oder Beglaubigungen an. Außerdem können noch Kosten für Gutachten oder Gleichwertigkeitsprüfungen entstehen. Personen mit Wohnort im Ausland haben gegebenenfalls Kosten für Visum, Aufenthaltstitel sowie Einreisekosten zu tragen. Im Rahmen von gegebenenfalls notwendigen Anpassungsqualifizierungen ist zudem der Lebensunterhalt für diesen Zeitraum sicher zu stellen.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses stellen Sie bei der für Ihren Beruf zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen. Diese ermitteln Sie über die Portale www.make-it-in-germany.com oder www.anerkennung-in-deutschland.de . Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich für weitere Informationen an den Einheitlichen Ansprechpartner Nordrhein-Westfalen unter www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner zu wenden. Sie können sich auch über die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland unter der Telefonnummer 0049 030 1815 1111 informieren.

Bearbeitungsdauer

Gleichwertigkeitsfeststellung: Bis zu 4 Monaten ab Vorliegen aller benötigten Unterlagen.

Frist

Entscheidung über den Antrag maximal 4 Monate ab Vorlage aller benötigten Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

Weiterführende Informationen

www.europa.eu www.make-it-in-germany.com www.anerkennung-in-deutschland.de www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland, Telefonnummer 0049 030 1815 1111

Hinweise

Die ALID-Hotline ist Corona-bedingt leider im Moment nicht aktiv, es gibt aber auf der Seite www.make-it-in-germany.com ein Kontaktformular.

In den sogenannten Heilberufen mit Approbation (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin) gibt es die Möglichkeit, bereits während des Verfahrens auf Gleichwertigkeitsfeststellung im erlernten Beruf tätig zu werden. Hierzu kann die Erteilung einer sogenannten Berufserlaubnis beantragt werden. In Nordrhein-Westfalen werden die Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung für Heilberufe mit Approbation sowie Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis zentral durch die Bezirksregierung Münster bearbeitet. Weitere Informationen hierzu sind im Internet unter https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/approbationen_und_berufserlaubnisse/index.html abzurufen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • ausländische Berufsausbildungsabschlüsse
  • Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse
  • Grundsätzlich für alle Berufe möglich
  • Behördenzuständigkeit richtet sich nach Beruf
  • Zuständige Behörde ist über www.anerkennung-in-deutschland.de zu ermitteln

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung ist schriftlich zu stellen. Hierzu gibt es unterschiedliche Antragsformulare, je nach Beruf.