Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Nordrhein-Westfalen 99018140001000, 99018140001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018140001000, 99018140001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Berufszulassung (Synonym), Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Operationstechnischer Assistent (Synonym), OTA (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Operationstechnische Assistentin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Handlungsgrundlage

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
  • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
  •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent
  • Erst die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent berechtigt Sie, den Beruf unter dieser geschützten Berufsbezeichnung auszuüben.
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein