Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Schall- und Wärmeschutz anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,
- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,
- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
Antrag auf Bescheinigung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
Antrag auf Bescheinigung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:
- wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
- wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
- wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:
- wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
- wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
- wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.
Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.
- Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
- Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
- Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
- Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
- Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
- Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
- Zuständig: Architektenkammer NRW und Ingenieurkammer-Bau NRW
- Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
- Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
- Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
- Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
- Zuständig: Architektenkammer NRW und Ingenieurkammer-Bau NRW