Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Schall- und Wärmeschutz anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99018133261001, 99018133261001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018133261001, 99018133261001

Leistungsbezeichnung

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Schall- und Wärmeschutz anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Sachkenner Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Prüfer Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Bescheinigung Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz (Synonym), EU-Bürger (Synonym), Anzeige Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Spezialist Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Gleichwertigkeit Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz (Synonym), Wärmeschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

Schall- und Wärmeschutz

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-05-22

Handlungsgrundlage

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier. Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,

- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder

- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,

- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder

- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:

  • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:

  • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 3 Vergleichbarkeit nach § 4 SV-VO 3.1 3.3 Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 4 Abs. 3 SV-VO EUR 100 bis 200 Bestätigung über Anzeige der Tätigkeit: Tarifstelle 8.6, § 1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebühr 20,00 € bis 100 € Gebührenordnung der Architektenkammer NRW vom 10.11.2018 Erteilung von Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG ohne Beteiligung des Eintragungsausschusses EUR 40 Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 3 Vergleichbarkeit nach § 4 SV-VO 3.1 3.3 Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 4 Abs. 3 SV-VO EUR 100 bis 200 Bestätigung über Anzeige der Tätigkeit: Tarifstelle 8.6, § 1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebühr 20,00 € bis 100 € Gebührenordnung der Architektenkammer NRW vom 10.11.2018 Erteilung von Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG ohne Beteiligung des Eintragungsausschusses EUR 40

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen  und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind. 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.

Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen  und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind. 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.

Bearbeitungsdauer

zeitnahe Bearbeitung zeitnahe Bearbeitung

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen. Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

Persönliches Erscheinen nötig: nein Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

  • Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
  • Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
  • Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Architektenkammer NRW und Ingenieurkammer-Bau NRW
  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
  • Führung der Berufsbezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Architektenkammer NRW und Ingenieurkammer-Bau NRW

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein