Die Zulassung zu einem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Die ärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums umfasst eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen, die auch in Teilzeit absolviert werden kann,
- eine Ausbildung in erster Hilfe,
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Um die ärztliche Ausbildung abzuschließen, müssen Sie die Ärztliche Prüfung vor der für Sie zuständigen Stelle erfolgreich ablegen. Diese ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt.
Die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Die Bescheinigung oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe
- Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 der Approbationsordnung für Ärzte und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
- Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Bescheinigungen über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 zur Approbationsordnung für Ärzte. Sollten Sie das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 müssen Sie unverzüglich nach Erhalt und spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachreichen.
- Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Damit Sie zu dem jeweiligen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die notwendigen Nachweise beifügen.
Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form stellen.
Verwenden Sie jeweils die von der für Sie zuständigen Landesbehörde vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt. Die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung wird spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
- Ärztliche Prüfung Zulassung
- Die Ärztliche Prüfung ist Teil der ärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen.
- Der Nachweis über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt.
- Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt erfolgt auf schriftlichen Antrag
- Zuständig: Zuständige Stelle wird durch das jeweilige Landesrecht bestimmt.