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Die Zulassung zur Staatlichen Prüfung zum Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten beantragen

Nordrhein-Westfalen 99018090007000, 99018090007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018090007000, 99018090007000

Leistungsbezeichnung

Die Zulassung zur Staatlichen Prüfung zum Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Die Zulassung zur Staatlichen Prüfung zum Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Landesprüfungsamt (Synonym), Staatsprüfung Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Kinderpsychotherapie (Synonym), Zulassung staatliche Prüfung (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Jugendlichenpsychotherapie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie die Ausbildung im Fachgebiet Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie abschließen wollen, müssen Sie eine staatliche Prüfung absolvieren. Die Prüfungszulassung erfolgt auf Antrag. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für die Ausübung des Berufs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut braucht die Person eine abgeschlossene Ausbildung gemäß den gesetzlichen Vorgaben, die bestandene Staatsprüfung und die Approbation.

Die Ausbildung der Fachrichtung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus praktischen sowie theoretischen Anteilen sowie der Selbsterfahrung. Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre in Vollzeit und mindestens 5 Jahre in Teilzeit.

Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich anmelden. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzungen für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde 
  • ggf. Heiratsurkunde und alle weiteren Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
  • Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang (jeweils in amtlich beglaubigter Kopie), Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (Original)
    • Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt
    • Pädagogik
    • Sozialpädagogik
    • oder eine Bescheinigung über eine zu den vorgenannten gleichwertige Ausbildung
  • Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach § 1 Abs. 4 KJPsychTh-APrV (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) (Muster nach Anlage 2 der APrV) im Original
  • ggf. Bescheide über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Ausbildungen nach § 5 Abs. 3 PsychThG (Psychotherapeutengesetz) (soweit zutreffend)
  • Zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 KJPsychTh-APrV

Voraussetzungen

Damit Sie zur Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden, müssen Sie

  • eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder
  • die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
  • ein gleichwertiges Hochschulstudium im Ausland absolviert und
  • eine Voll- oder Teilzeitausbildung bei einem der staatlich zugelassenen Ausbildungsinstitute

abgeschlossen haben.

Kosten

Kostenfrei

Verfahrensablauf

Zur staatlichen Prüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut müssen Sie sich anmelden. Verwenden Sie dazu den von der für Sie zuständigen Landesbehörde vorgeschriebenen Vordruck. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.

Bearbeitungsdauer

Die Zulassung sowie die Ladung zu den Prüfungsterminen sollen dem Prüfling aber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Frist

Die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nach Reform der psychotherapeutischen Ausbildung nur noch bis zum bis zum 1. September 2032 abgeschlossen werden, sofern ein zur Teilnahme an der postgradualen Ausbildung berechtigende Studium vor dem 1. September 2020 begonnen oder abgeschlossen wurde. Nach dem 1. September 2032 kann nur noch eine Approbation nach Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 erlangt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen sehen keine ausdrückliche Antragsfrist vor. Üblicherweise werden von den zuständigen Behörden für die Prüfungen im Herbst eine Antragsfrist bis zum 10. Juni und für die Prüfungen im Frühjahr eine Antragsfrist bis zum 10. Januar gesetzt. Für nähere Auskünfte ist die jeweils zuständige Landesbehörde zu kontaktieren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Online-Dienst für die Zulassung zur Staatsprüfung. Ggf. sind bei den zuständigen Landesbehörden Online-Dienste eingerichtet.

Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten der jeweils zuständigen Landesbehörden zu finden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Zulassung zur Staatlichen Prüfung zum Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Die Ausbildung der Fachrichtung Kinder und Jugendlichenpsychotherapie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
  • Die Prüfung ist Teil der Ausbildung zum Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
  • Die Prüfungszulassung erfolgt auf Antrag.
  • Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzungen für die Approbation als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut.
  • Zuständig: Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Staatsprüfung an der Ausbildung teilnimmt. Die Zuständigkeit innerhalb des zuständigen Bundeslandes richtet sich nach den dort geltenden Landesregelungen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden