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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen

Nordrhein-Westfalen 99018071001000, 99018071001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018071001000, 99018071001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufszulassung (Synonym), Ausbildung (Synonym), Masseur (Synonym), Medizinischer Bademeister (Synonym), Masseurin (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Medizinische Bademeisterin (Synonym), Berufsurkunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

05.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-rhein-Westfalen (MAGS)

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Der Beruf Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen und in dem Beruf arbeiten. 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen.
  • ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • Da die Einrichtung nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht durch die örtlich zuständige Stelle zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sein muss, ist bitte den Antragspunkten eine Kopie des Ermächtigungsbescheides (liegt der Einrichtung vor) beizufügen. Alternativ kann die zuständige Stelle sowie Aktenzeichen und Datum des genannten Bescheides auf dem Praktikumsnachweis (bitte oben angeführtes Formular verwenden) vermerkt werden.
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister
  • Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss eine 3jährige Ausbildung absolviert haben und die staatliche Prüfung für Masseure oder Bademeister bestanden haben
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein