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Hilfen für Gehörlose und Taubblinde

Nordrhein-Westfalen 99015032000000, 99015032000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015032000000, 99015032000000

Leistungsbezeichnung

Hilfen für Gehörlose und Taubblinde

Leistungsbezeichnung II

Hilfe für Gehörlose beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gehörlosengeld (Synonym), Ausgleich (Synonym), Hörgerät (Synonym), OP (Synonym), Ohr (Synonym), Unterstützung (Synonym), Nachteilsausgleich (Synonym), Ohren (Synonym), Implantat (Synonym), Mehraufwand (Synonym), Gehör (Synonym), Schwerhörigkeit (Synonym), Ohrenoperation (Synonym), schwerhörig (Synonym), Gehörlosigkeit (Synonym), Ohrenbehandlung (Synonym), HNO (Synonym), Taub (Synonym), Behinderungsbedingt (Synonym), Nichthören (Synonym), HNO-OP (Synonym), gehörlos (Synonym), Leistung (Synonym), Taubheit (Synonym), GHBG (Synonym), Merkzeichen (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym), Geld (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2021

Fachlich freigegeben durch

d-NRW Ressort

Teaser

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

Volltext

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind. 

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
  • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen

Voraussetzungen

Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen. 

Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.

Kosten

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Verfahrensablauf

Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Frist

Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

Weiterführende Informationen

Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Rheinland (LVR): https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/gehoerlosengeld/gehoerlosengeld.jsp#section-580804 Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/hilfen/gehoerlosengeld/ Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.: https://www.gehoerlosen-bund.de/gesetze/geh%C3%B6rlosengeld

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hilfe für Gehörlose Beantragung
  • Leistung in NRW
  • Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit die an Taubheit grenzt
  • Behinderung bereits seit Geburt oder vor Vollendung 18. Lebensjahr
  • Behinderung betrifft beide Ohren
  • Monatliche Geldleistung
  • Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen
  • Zuständig: Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Alternativ: Antrag kann auch bei Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung eingereicht werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden