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Hilfe für Sehbehinderte Gewährung

Nordrhein-Westfalen 99015031080000, 99015031080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015031080000, 99015031080000

Leistungsbezeichnung

Hilfe für Sehbehinderte Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Auge (Synonym), Blindengeld (Synonym), blind (Synonym), Sehstärke (Synonym), Sehstörung (Synonym), Sehbehindert (Synonym), Blinde (Synonym), Mehraufwand (Synonym), Sehbehinderung (Synonym), Augenoperation (Synonym), Augenbehandlung (Synonym), Behinderungsbedingt (Synonym), Unterstützung (Synonym), Leistung (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym), Erblindung (Synonym), Blindenhilfe (Synonym), GHBG (Synonym), Erblindet (Synonym), Sehschärfe (Synonym), Augen (Synonym), Nachteilsausgleich (Synonym), Merkzeichen (Synonym), Sehbehindertengeld (Synonym), Ausgleich (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie hochgradig sehbehindert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bekommen.

Volltext

Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, haben Sie als Mensch mit einer hochgradigen Sehbehinderung in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 77,00 monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Sehbehinderung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Sehbehinderung
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos)
      Das Merkzeichen H muss sich ausschließlich auf die Sehbehinderung beziehen!
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
  • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen

Voraussetzungen

  • Sie gelten als hochgradig sehbehindert, wenn Ihr besseres Auge mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 5% Sehkraft hat.
  • Sie gelten auch als hochgradig sehbehindert mit einer gleichwertigen Einschränkung Ihrer Sehkraft.
  • Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
  • Sie haben einen durch Ihre Sehbehinderung entstandenen Mehraufwand.

Kosten

Keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen.

Verfahrensablauf

Sie können Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Frist

Sie erhalten die Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

Weiterführende Informationen

Informationen zu Blindengeld und Blindenhilfe beim Landschaftsverband Rheinland (LVR): https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/blindengeld_und_blindenhilfe/blindengeldundblindenhilfe.jsp#section-580803 Informationen zu Blindengeld und Blindenhilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/hilfen/blindengeld/ Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV): https://www.dbsv.org/blindengeld-in-nordrhein-westfalen.html AMD-Netz e.V. (hier genannt: Sehbehindertengeld): https://www.amd-netz.de/leben-mit-amd/staatliche-hilfen-und-finanzierung/blinden-und-sehbehindertengeld/nordrhein-westfalen Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V.: https://www.bsvw.org/

Hinweise

Hinweis 1: Mit weniger oder gleich 2% Sehkraft gelten Sie als blind und können die Leistung Blindengeld beantragen.

Hinweis 2: Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung können Sie nicht gleichzeitig mit Blindengeld erhalten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung Beantragung
  • Leistung in NRW
  • Leistung nur für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung
    • Wenn blind: Blindengeld (separate Leistung)
  • 16 Jahre oder älter
  • Monatliche Geldleistung
  • Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen
  • Zuständig: Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Alternativ: Antrag kann auch bei Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung eingereicht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: individuell durch zuständige Behörde
  • Onlineverfahren: individuell durch zuständige Behörde
  • Schriftform erforderlich: nein