Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gleichbehandlung (Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz, über gleiche Entlohnung für Männer und Frauen und über gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind zweckgebunden und werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
Anzuzeigen sind:
- die Zahl der Arbeitsplätze
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen.
- Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
- Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber
- verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
- beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (siehe Ausnahmeregelung)
Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:
- 140,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
- 245,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
- 720,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent (ab dem Anzeigejahr 2024).
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
- 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
- 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).
Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
- für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
- zur Überwachung ihrer Erfüllung
- für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
erforderlich sind.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt weitergeleitet. Dieses überwacht den fristgerechten Zahlungseingang, prüft die Anrechnungsfähigkeit der Arbeitsleistung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten, stellt die Ausgleichsabgabe fest, erlässt bei rückständiger Ausgleichsabgabe einen Feststellungsbescheid und betreibt die Einziehung.
- Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
- Private und öffentliche Arbeitgeber müssen - gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten - eine vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen, in der Regel auf 5% aller Arbeitsplätze.
- bei unbesetztem Pflichtarbeitsplatz muss - unabhängig von den Gründen oder Verschulden - Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
- Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Anzahl der unbesetzten Plätze und der Beschäftigungsquote abhängig
- für beschäftigungspflichtige Betriebe unter 60 Arbeitsplätzen bestehen Ausnahmeregelungen
- Bei Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können durch den Arbeitgeber 50 % der Arbeitsleistung (nicht Auftragshöhe) auf die Zahlungspflicht angerechnet werden
- Funktion der Ausgleichsabgabe: Antrieb zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und finanzieller Ausgleich für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen
- Der Arbeitgeber muss eine Anzeige über Anzahl der besetzten Plätze etc. erstellen, die Ausgleichsabgabe berechnen, die Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit senden- und an das Integrations-, Inklusionsamt zahlen
- Zuständig: Bundesagentur für Arbeit (Anzeige) und Integrations- bzw. Inklusionsamt (Erhebung)
- Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
- Onlineverfahren möglich: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Download Software: https://www.iw-elan.de/de/download/
Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/
Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html