Grundstücksteilung - Negativzeugnis zur Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- §17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Vordruck zum Antrag auf Grundstücksteilung / Negativzeugnis (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
- Vordruck zum Antrag auf Grundstücksteilung / Negativzeugnis (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung.
Ausnahmsweise bedarf es keiner Teilungsgenehmigung, wenn
1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist oder
2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person (gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Bedarf die Teilung ausnahmsweise keiner Genehmigung, so können Sie sich hierüber auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung (=Negativzeugnis) ausstellen lassen.
- Antragstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Die Grundstücksteilung bedarf keiner Teilungsgenehmigung
- Reichen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
- Kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, so erhalten Sie dieses und den dazugehörigen Gebührenbescheid in schriftlicher Form.
- Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, wird grundsätzlich eine Teilungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde benötigt
- Unter folgenden Voraussetzungen bedarf es keiner Teilungsgenehmigung:
1. die Teilung wird in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft ist an der Teilung beteiligt oder
2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person (gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
- Wenn die Grundstücksteilung keiner Genehmigung bedarf, so besteht die Möglichkeit, hierüber von der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis (=Negativzeugnis) ausstellen zu lassen
- Antragstellung erforderlich