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Grundstücksteilung - Negativzeugnis zur Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung Ausstellung

Nordrhein-Westfalen 99012112012000, 99012112012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012112012000, 99012112012000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksteilung - Negativzeugnis zur Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Negativzeugnis für die Teilung eines Grundstücks beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Negativzeugnis (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Teilung genehmigen (Synonym), Negativattest (Synonym), Grundstück (Synonym), Grundstück veräußern (Synonym), Teilung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist / das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) grundbuchrechtlich in mehrere Grundstücke aufteilen? Hierzu benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

Volltext

Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung.

Ausnahmsweise bedarf es keiner Teilungsgenehmigung, wenn

1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist oder

 2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person (gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Bedarf die Teilung ausnahmsweise keiner Genehmigung, so können Sie sich hierüber auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung (=Negativzeugnis) ausstellen lassen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Antragstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
  • Die Grundstücksteilung bedarf keiner Teilungsgenehmigung

Kosten

EUR 50,00

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
  • Kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, so erhalten Sie dieses und den dazugehörigen Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Download des Antragsformulars möglich unter: https://www.bauportal.nrw/system/files/media/document/file/anlage-i_5-grundstucksteilung.pdf

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, wird grundsätzlich eine Teilungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde benötigt
  • Unter folgenden Voraussetzungen bedarf es keiner Teilungsgenehmigung:

1. die Teilung wird in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft ist an der Teilung beteiligt oder

2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person (gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

  • Wenn die Grundstücksteilung keiner Genehmigung bedarf, so besteht die Möglichkeit, hierüber von der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis (=Negativzeugnis) ausstellen zu lassen
  • Antragstellung erforderlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden