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Anzeige zur Errichtung von Bezugsgebäuden im referentiellen Baugenehmigungsverfahren Entgegennahme

Nordrhein-Westfalen 99012111261000, 99012111261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012111261000, 99012111261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zur Errichtung von Bezugsgebäuden im referentiellen Baugenehmigungsverfahren Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Bezugsgebäude im referentiellen Baugenehmigungsverfahren anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bezugsgebäude (Synonym), Referenzgebäude (Synonym), Referentielle Baugenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen

Teaser

Bei seriellen Bauvorhaben ist es möglich, nur für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungs-verfahren zu beantragen und die übrigen Bauvorhaben lediglich als Bezugsgebäude anzuzeigen.

Volltext

Bei seriellen Bauvorhaben ist es möglich, nur für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beantragen und die übrigen Bauvorhaben lediglich als Bezugsgebäude anzuzeigen. Für die angezeigten Bezugsgebäude wird der Eintritt der Baugenehmigung fingiert.

Voraussetzungen:

  • Es muss sich um ein serielles Bauvorhaben handeln (d.h. es muss sich um mindestens drei Bauvorhaben handeln und es muss eine große Ähnlichkeit zwischen dem Referenzgebäude und den Bezugsgebäuden vorliegen; d.h. sie müssen derselben Gebäudeklasse angehören, über eine gleiche Kubatur verfügen und die tragenden Elemente der Gebäude müssen eine identische Konstruktion aufweisen - Abweichungen in der inneren Gestaltung oder in der Raumaufteilung sind solange unschädlich, wie die tragenden Teile nicht abweichend geplant werden).
  • Die zu errichtenden Gebäude müssen innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen.
  • Es muss ein Gebäude (das Referenzgebäude) im vereinfachten. Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden.

Die Bezugsgebäude müssen angezeigt werden.

Werden alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, tritt als Rechtsfolge die Genehmigungsfiktion für die bereits angezeigten Bezugsgebäude zum Zeitpunkt der Vorlage der Bauvorlagen (mit den entsprechenden bautechnischen Nachweisen sowie den erforderlichen Bescheinigungen) ein.

Werden weitere Bezugsgebäude zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, tritt für solche Gebäude die Genehmigungsfiktion zu einem späteren Zeitpunkt ein.

Bitte beachten Sie:

Da die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich die Bauvorlagen für das zu genehmigende Referenzgebäude prüft, aber weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen (und zwar weder auf Vollständigkeit noch materiell) zu prüfen hat, liegt es allein im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei den Bezugsgebäuden um nicht genehmigte Anlagen. Gleiches gilt, wenn das errichtete Bezugsgebäude ein Aliud gegenüber der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Planung darstellt.

Auch die Bezugsgebäude müssen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Erfüllt die Planung und Ausführung des Bezugsgebäudes diese Anforderung nicht und verstößt es beispielsweise gegen Bauplanungs- oder Abstandsflächenrecht ist die Genehmigungsfiktion zwar eingetreten. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird dann jedoch die Rücknahme der Baugenehmigung in Bezug auf das Bezugsgebäude und die Einleitung bauordnungsbehördlicher Maßnahmen zu prüfen haben.

Erforderliche Unterlagen

Für die Errichtung der Bezugsgebäude sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

- Formular „Anzeige Bezugsgebäude“ (Anlage I/2.1 zur VV BauPrüfVO)

- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO),

- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO) und

- bautechnische Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018).

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Voraussetzungen

  • Es muss sich um ein serielles Bauvorhaben handeln (d.h. es muss sich um mindestens drei Bauvorhaben handeln und es muss eine große Ähnlichkeit zwischen dem Referenzgebäude und den Bezugsgebäuden vorliegen; d.h. sie müssen derselben Gebäudeklasse angehören, über eine gleiche Kubatur verfügen und die tragenden Elemente der Gebäude müssen eine identische Konstruktion aufweisen - Abweichungen in der inneren Gestaltung oder in der Raumaufteilung sind solange unschädlich, wie die tragenden Teile nicht abweichend geplant werden)
  • Die zu errichtenden Gebäude müssen innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen.
  • Es muss ein Gebäude (das Referenzgebäude) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden.
  • Die Bezugsgebäude müssen angezeigt werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie für das Referenzgebäude einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ein.
  • Zeigen Sie die übrigen seriellen Bauvorhaben als Bezugsgebäude an (s. erforderliche Unterlagen).
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen.
  • Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, tritt die Genehmigungsfiktion für die angezeigten Bezugsgebäude ein.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Bezeichnung: Bauportal NRW URL: www.bauportal.nrw

Hinweise

  • Formular abrufbar unter: https://www.bauportal.nrw/system/files/media/document/file/anlage-i_2.1-referentielle-baugenehmigung-bezugsgebaude.pdf
  • Es gibt folgende Hinweise: Da die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich die Bauvorlagen für das zu genehmigende Referenzgebäude prüft, aber weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen (und zwar weder auf Vollständigkeit noch materiell) zu prüfen hat, liegt es allein im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei den Bezugsgebäuden um nicht genehmigte Anlagen. Gleiches gilt, wenn das errichtete Bezugsgebäude ein Aliud gegenüber der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Planung darstellt.
  • Auch die Bezugsgebäude müssen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Erfüllt die Planung und Ausführung des Bezugsgebäudes diese Anforderung nicht und verstößt es beispielsweise gegen Bauplanungs- oder Abstandsflächenrecht ist die Genehmigungsfiktion zwar eingetreten. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird dann jedoch die Rücknahme der Baugenehmigung in Bezug auf das Bezugsgebäude und die Einleitung bauordnungsbehördlicher Maßnahmen zu prüfen haben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bei seriellen Bauvorhaben ist es möglich, nur für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beantragen und die übrigen Bauvorhaben lediglich als Bezugsgebäude anzuzeigen. Für die angezeigten Bezugsgebäude wird der Eintritt der Baugenehmigung fingiert.

Voraussetzungen:

  • Es muss sich um ein serielles Bauvorhaben handeln (d.h. es muss sich um mindestens drei Bauvorhaben handeln und es muss eine große Ähnlichkeit zwischen dem Referenzgebäude und den Bezugsgebäuden vorliegen: d.h. sie müssen derselben Gebäudeklasse angehören, über eine gleiche Kubatur verfügen und die tragenden Elemente der Gebäude müssen eine identische Konstruktion aufweisen - Abweichungen in der inneren Gestaltung oder in der Raumaufteilung sind solange unschädlich, wie die tragenden Teile nicht abweichend geplant werden).
  • Die zu errichtenden Gebäude müssen innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen.
  • Es muss ein Gebäude (das Referenzgebäude) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden.
  • Die Bezugsgebäude müssen angezeigt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein