Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
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Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, ist der Antrag von Ihnen beim Wegebaulastträger zu stellen. Mit der Zustimmung können Sie ggf. weitere erforderliche Genehmigungen einholen. Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei ggf. mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.
- Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
- Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
- Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
- dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.
Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
- Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
- OZG-Leistung Breitbandausbau
- Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Zustimmung nach § 127 TKG
- Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen
- für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
- betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg
- schriftlich oder online
- Genehmigung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund